BFH 5. Senat, Beschluss vom 29.08.2025, AZ V B 34/25, ECLI:DE:BFH:2025:B.290825.VB34.25.0
§ 6a Abs 4 S 1 UStG 2005, § 17a UStDV 2005
Leitsatz
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes zu versagen ist, wenn der Abnehmer dem Lieferanten im Abholfall keine Gelangensbestätigung übermittelt.
Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. Mai 2025, Az: 5 K 9/25, Urteil
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.05.2025 – 5 K 9/25 wird die Revision zugelassen.
Gründe
1
Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes zu versagen ist, wenn der Abnehmer dem Lieferanten im Abholfall keine Gelangensbestätigung übermittelt.
2
Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).
