BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 13.08.2025, AZ 5 StR 282/25, ECLI:DE:BGH:2025:130825B5STR282.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Lübeck, 17. Februar 2025, Az: 7 KLs 713 Js 9094/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Darauf, dass das Landgericht seine Feststellung, der Angeklagte habe für seine Beihilfehandlungen in den Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe eine – in „Form und Höhe“ nicht weiter aufklärbare – Entlohnung erhalten, in der Beweiswürdigung nicht belegt hat, beruht das Urteil – auch im Strafausspruch – nicht. Die Strafkammer hat gestützt auf diese Feststellung zwar in der rechtlichen Würdigung ausgeführt, beim Angeklagten seien die Regelbeispiele nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG erfüllt, hat bei der Strafzumessung zulasten des Angeklagten aber nur auf die jeweils nicht geringe Menge Cannabis abgestellt, nicht auch auf die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen
