Mietshaus

Beschluss des BSG vom 06.08.2025, AZ B 9 SB 30/25 AR

BSG, Beschluss vom 06.08.2025, AZ B 9 SB 30/25 AR, ECLI:DE:BSG:2025:060825BB9SB3025AR0

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat nach Zustellung des vorgenannten Urteils des LSG am 21.5.2025 in einem an das LSG gerichteten und von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz vom 10.6.2025 die „Berufung aufrechterhalten“.

2

Der Senat legt die Eingabe des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 14.5.2025 aus, weil es sich dabei um das einzige statthafte Rechtsmittel gegen diese Entscheidung handelt.

3

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 23.6.2025 ablief, eingelegt worden ist
(§ 64 Abs 2 und 3, § 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der LSG-Entscheidung hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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