Beschluss des BGH 4. Strafsenat vom 30.07.2025, AZ 4 StR 195/25

BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 30.07.2025, AZ 4 StR 195/25, ECLI:DE:BGH:2025:300725B4STR195.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Essen, 12. Dezember 2024, Az: 21 KLs 4/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Dezember 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.952,72 Euro angeordnet ist sowie die Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 16. Oktober 2023 aufrechterhalten bleibt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Im Hinblick auf die Nebenentscheidungen war der Urteilstenor der angegriffenen Entscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Mai 2025 zu korrigieren. Dabei war der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen jedoch auf einen Betrag von 5.952,72 Euro zu beschränken, nachdem die Antragsschrift ihrer Berechnung versehentlich einen im Fall II. 1. der Urteilsgründe erlangten Betrag von 945 Euro zugrunde legt statt, wie dort zuvor zutreffend berücksichtigt, von 495 Euro.

2

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin                         Sturm                         Maatsch

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