Beschluss des BGH 2. Strafsenat vom 30.07.2025, AZ 2 StR 193/25

BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 30.07.2025, AZ 2 StR 193/25, ECLI:DE:BGH:2025:300725B2STR193.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Aachen, 23. Oktober 2024, Az: 65 KLs 17/24

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich die Verletzte S. F. dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten am 23. Oktober 2024 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern sowie Vergewaltigung in sieben Fällen, wobei es bei einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Verletzte S. F., gesetzlich vertreten durch ihre alleinsorgeberechtigte Mutter, hatte mit Schriftsatz vom 16. April 2024 ihre Zulassung als Nebenklägerin beantragt. Diese Anschlusserklärung entsprach nicht der Form des § 32d Satz 2 StPO. Im Revisionsverfahren ist wirksam eine erneute Anschlusserklärung am 23. Juni 2025 elektronisch übermittelt worden. Die Verletzte gehört zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen. Er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (BGH, Beschluss vom 15. Mai 1998 – 2 StR 76/98).

Menges                         

Grube

                         Schmidt

Lutz

Zimmermann

Kategorien: Allgemein