BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 23.07.2025, AZ 2 BvR 272/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250723.2bvr027225
Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
Verfahrensgang
vorgehend VG Düsseldorf, 3. Februar 2025, Az: 8 K 600/24, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Der angegriffene Beschluss stellt zwar teilweise auf sachlich unzutreffende Erwägungen ab; eine Kenntnis der Beschwerdeführerin vom Rechtsstandpunkt der Beklagten dürfte vor dem 26. November 2024 dem Verlauf des Klageverfahrens entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen sein. Er verletzt die Beschwerdeführerin jedoch weder in Art. 19 Abs. 4 GG noch in Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er sich darauf stützt, dass die Beschwerdeführerin ihre Klage nach der Klageerwiderung vom 26. November 2024 fortgeführt hat; in dieser Klageerwiderung hat die Beklagte unter Verweis auf die Rechtslage einen Einbürgerungsanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Ob die in der Klageerwiderung zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend ist, ist nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
