Revisionszulassung; Anordnung einer Kreisverweisung als Maßnahme im Sinne des VwRehaG (Beschluss des BVerwG 8. Senat)

BVerwG 8. Senat, Beschluss vom 16.07.2025, AZ 8 B 31.24, 8 B 31.24 (8 C 7.25), ECLI:DE:BVerwG:2025:160725B8B31.24.0

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 1a Abs 2 S 1 Nr 1 VwRehaG

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 10. Juli 2024, Az: 7 A 11/24 HAL, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. Juli 2024 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren – insoweit vorläufig – auf jeweils 1 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären sein, ob die Anordnung einer Kreisverweisung eine Maßnahme darstellt, die mit dem Ziel der Zersetzung im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwRehaG erfolgte.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG.

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