BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 10.07.2025, AZ 4 BN 31.24, 4 BN 31.24 (4 CN 2.25), ECLI:DE:BVerwG:2025:100725B4BN31.24.0
§ 132 VwGO, § 172 Abs 2 S 1 Nr 2 BauGB
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 27. Juni 2024, Az: OVG 2 A 9/22, Urteil
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
2
Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, welche Anforderungen an die bei Erlass von Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB vorzunehmende Abwägung und deren gerichtliche Kontrolle zu stellen sind.
3
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
