Beschluss des BGH 13. Zivilsenat vom 01.07.2025, AZ XIII ZB 30/23

BGH 13. Zivilsenat, Beschluss vom 01.07.2025, AZ XIII ZB 30/23, ECLI:DE:BGH:2025:010725BXIIIZB30.23.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Landshut, 11. Mai 2023, Az: 65 T 733/23
vorgehend AG Erding, 3. März 2023, Az: 306 XIV 71/23 (B)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut – 6. Zivilkammer – vom 11. Mai 2023 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass das vom Betroffenen gegenüber der Bundespolizei bei der Ingewahrsamnahme angebrachte Asylgesuch der Haftanordnung vom 3. März 2023 nicht entgegenstand, weil zu diesem Zeitpunkt der Asylantrag des Betroffenen ausweislich der bei den Akten befindlichen Abschlussmitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2023 bereits bestandskräftig als unzulässig abgelehnt war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2001 – V ZB 8/01, NVwZ-Beil. I 2001, 62 [juris Rn. 9 f.]; vom 1. März 2012 – V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133 Rn. 12). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen unter anderem zur Auslegung des Unionsrechts stellen sich daher nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

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