Beschluss des BGH 2. Strafsenat vom 26.05.2025, AZ 2 StR 639/24

BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 26.05.2025, AZ 2 StR 639/24, ECLI:DE:BGH:2025:260525B2STR639.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Bonn, 13. August 2024, Az: 27 KLs 5/24

Tenor

Dem Angeklagten B. wird unter Aufhebung der Bestellung des früheren Rechtsanwalts O. aus B. Rechtsanwalt H. aus B. zum Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe

1

Der bisherige Pflichtverteidiger des Angeklagten ist aus Altersgründen nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen. Damit erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239). Entsprechend ist seine Bestellung aufzuheben und dem Angeklagten sein bisheriger Wahlverteidiger, der die Niederlegung des Wahlmandats angekündigt hat, zum Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2024 – 5 StR 474/24, Rn. 2). Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Die Bestellung von Rechtsanwältin L. „als weitere Pflichtverteidigerin“ in der Hauptverhandlung am 8. August 2024 ist als (bloße und rechtlich zulässige, vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2025 – StB 4-6/25, Rn. 18) Bestellung eines Terminvertreters zu verstehen.

Menges

Kategorien: Allgemein