BVerwG 7. Senat, Beschluss vom 23.05.2025, AZ 7 B 1.25, 7 B 1.25 (7 C 5.25), ECLI:DE:BVerwG:2025:230525B7B1.25.0
§ 6 S 1 UmwRG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 30. Oktober 2024, Az: 5 KS 5/23, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 30. Oktober 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Revision ist auf die Beschwerde der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den Anwendungsbereich der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG insbesondere im Hinblick auf nicht umweltbezogene Einwendungen näher zu bestimmen.
2
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.
