BVerfG 2. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 22.05.2025, AZ 2 BvR 726/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250522.2bvr072625
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 3. April 2025, Az: 6 Ws 216/24, Beschluss
vorgehend OLG München, 14. März 2025, Az: 6 Ws 216/24, Beschluss
vorgehend LG Memmingen, 11. November 2024, Az: StVK 280/17, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder der 2. Kammer sowie der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil es lediglich Ausführungen enthält, die sich pauschal gegen den gesamten Spruchkörper richten und gänzlich ungeeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit dessen Mitglieder zu begründen. Zudem sind die Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen. Daher bedarf es auch keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter, sind diese von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen und kann dessen Verwerfung als unzulässig zusammen mit der Sachentscheidung über die Verfassungsbeschwerde erfolgen (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12.>).
2
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Sie wird den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen offensichtlich nicht gerecht.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.