BGH 3. Zivilsenat, Beschluss vom 22.05.2025, AZ III ZR 99/24, ECLI:DE:BGH:2025:220525BIIIZR99.24.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Düsseldorf, 10. Juli 2024, Az: I-18 U 47/23
vorgehend LG Mönchengladbach, 4. April 2023, Az: 3 O 290/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2024 – I-18 U 47/23 – wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zwar hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Sachverhaltsprüfung nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 ZPO auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen F. Bezug genommen, jedoch in den Urteilsgründen – offenbar versehentlich – auch auf Fundstellen aus dem Gutachten des entpflichteten Sachverständigen Dr. B. verwiesen. Eine darin möglicherweise liegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Senat, Urteil vom 4. November 2010 – III ZR 45/10, NJW 2011, 852 Rn. 36) hat sich auf das Ergebnis der Entscheidung jedoch nicht ausgewirkt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nicht darzutun vermocht, dass es nicht entscheidend auf den in beiden Gutachten hervorgehobenen Umstand ankam, dass nicht feststellbar ist, ob noch vor dem Eintreffen des Notarztes für die Besatzung des Rettungswagens Veranlassung für eine assistierte Beutel-Masken-Beatmung bestand und Zeit dafür blieb (siehe GA I 288 f, GA II 350). Auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintreffens des Notarztes hat das Berufungsgericht keine vom Sachvortrag des Klägers abweichenden Feststellungen getroffen, sondern diesen zugrunde gelegt.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 42.059,14 €
Herrmann Böttcher