BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 21.05.2025, AZ 4 StR 34/25, ECLI:DE:BGH:2025:210525B4STR34.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Verden, 15. Juli 2024, Az: 1 Ks 109/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 15. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Schwurgericht entgegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG eine bereits aus dem Register getilgte Verurteilung des Angeklagten (auch) im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil des Angeklagten verwendet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2012 – 4 StR 247/12, juris Rn. 5; Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 2 StR 207/15, juris Rn. 5; BeckOK-StPO/Bücherl, 55. Ed., § 52 BZRG Rn. 5), kann der Senat anhand der tragfähigen Überzeugungsbildung im Übrigen ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht.
- Quentin
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wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung gehindert. - Quentin
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