BVerfG 2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 20.05.2025, AZ 2 BvR 402/25, 2 BvR 403/25, 2 BvR 450/25, 2 BvR 461/25, 2 BvR 462/25
… mehr, ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250520.2bvr040225
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 Alt 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Verfahrensgang
vorgehend StA Berlin, 27. Februar 2025, Az: 272 Js 983/25, Bescheid der Staatsanwaltschaft
vorgehend StA Berlin, 10. März 2025, Az: 282 Js 956/25, Bescheid der Staatsanwaltschaft
vorgehend StA Berlin, 10. März 2025, Az: 282 Js 6923/24, Bescheid der Staatsanwaltschaft
vorgehend StA Berlin, 10. März 2025, Az: 282 Js 367/25, Bescheid der Staatsanwaltschaft
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin, 13. März 2025, Az: 161 Zs 162/25, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
vorgehend StA Berlin, 13. März 2025, Az: 284 Js 666/25, Bescheid der Staatsanwaltschaft
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin, 13. März 2025, Az: 121 Zs 126/25, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
vorgehend StA Berlin, 14. März 2025, Az: 262 Js 1398/25, Bescheid der Staatsanwaltschaft
vorgehend StA Berlin, 6. März 2025, Az: 284 Js 599/25, Bescheid der Staatsanwaltschaft
vorgehend StA Berlin, 7. März 2025, Az: 282 Js 5845/24, Bescheid der Staatsanwaltschaft
vorgehend StA Berlin, 10. März 2025, Az: 282 Js 424/25, Bescheid der Staatsanwaltschaft
vorgehend StA Berlin, 16. März 2025, Az: 262 Js 1378/25, Bescheid der Staatsanwaltschaft
vorgehend StA Berlin, 13. März 2025, Az: 284 Js 685/25, Bescheid der Staatsanwaltschaft
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, 12. März 2025, Az: 54 Zs 142/25, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, 12. März 2025, Az: 54 Zs 198/25, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
vorgehend StA Berlin, 18. März 2025, Az: 282 Js 1495/25, Bescheid der Staatsanwaltschaft
vorgehend StA Berlin, 7. März 2025, Az: 288 Js 650/25, Bescheid der Staatsanwaltschaft
vorgehend StA Berlin, 25. März 2025, Az: 253 Js 1675/25, Bescheid der Staatsanwaltschaft
vorgehend StA Berlin, 25. März 2025, Az: 253 Js 1074/25, Bescheid der Staatsanwaltschaft
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin, 11. März 2025, Az: 161 Zs 148/25, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Der Beschwerdeführerin zu 2. wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg, da sie offensichtlich unzulässig sind. Sie genügen jeweils offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Soweit die Beschwerdeführer nach § 172 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerden nicht erhoben und nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO statthafte Anträge auf gerichtliche Entscheidung nicht gestellt haben, haben sie überdies entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft (zur Möglichkeit eines Ermittlungserzwingungsantrags vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2021 – 2 BvR 1304/17 -, Rn. 15).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
I.
3
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in hier angemessener Höhe von 500 Euro beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
4
Ein Missbrauch des Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 915/04 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 2013 – 1 BvR 923/13 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2020 – 1 BvR 447/20 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 – 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2025 – 1 BvR 2568/24 -, Rn. 4). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende und damit für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgerinnen und Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2022 – 1 BvR 1204/22 -, Rn. 5; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2023 – 1 BvR 1017/23 -, Rn. 4).
5
Die Kammer hatte der Beschwerdeführerin zu 2. bereits mit Beschlüssen vom 20. März 2025 – 2 BvR 382/25 und andere sowie 2 BvR 387/25 und andere – die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr angedroht, weil die in diesen sowie in vorangegangenen Verfahren erhobenen Verfassungsbeschwerden aufgrund fehlender Rechtswegerschöpfung und nicht erfüllter Begründungsanforderungen offensichtlich unzulässig waren. Nachdem die Beschwerdeführer trotz der Androhung zahlreiche weitere, an vergleichbaren offensichtlichen Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden erhoben haben, war nunmehr die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr veranlasst.
6
Der Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens trifft vorrangig die Beschwerdeführerin zu 2., die die Verfassungsbeschwerden jeweils im eigenen Namen und – in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin – als Bevollmächtigte des minderjährigen Beschwerdeführers zu 1., ihres Sohnes, in dessen Namen erhoben hat. Daher wird die Missbrauchsgebühr nur ihr auferlegt.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>).