BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 07.05.2025, AZ 5 StR 72/25, ECLI:DE:BGH:2025:070525B5STR72.25.1
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 7. Mai 2025, Az: 5 StR 72/25, Beschluss
vorgehend LG Berlin I, 22. Juli 2024, Az: 522 Ks 5/23
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22. Juli 2024 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
3. Sämtliche weitergehenden Anträge des Angeklagten in dieser Sache werden zurückgewiesen.
Gründe
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1. Das Begehren des Angeklagten, die Revisionsbegründungsfrist zu verlängern, kann keinen Erfolg haben, weil die Strafprozessordnung eine solche Fristverlängerung nicht vorsieht. Ein allenfalls in Betracht kommender Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision wäre schon deshalb unzulässig, weil der Verteidiger die Revision form- und fristgerecht begründet hat; ein Ausnahmefall, in dem trotz ordnungsgemäßer Begründung der Revision Wiedereinsetzung in die abgelaufene Revisionsbegründungsfrist gewährt werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Novem-ber 2019 – 5 StR 505/19 Rn. 1), liegt hier nicht vor.
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2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Schreiben des Angeklagten („Revisionsbegründungsergänzungen“) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung.
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3. Die zahlreichen weiteren Eingaben des Angeklagten in dieser Sache sind entweder nicht statthaft oder aus anderen Gründen unzulässig.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch von Häfen