Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 06.05.2025, AZ 5 StR 44/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 06.05.2025, AZ 5 StR 44/25, ECLI:DE:BGH:2025:060525B5STR44.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin I, 11. Juli 2024, Az: 532 Ks 7/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 11. Juli 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Cirener                      Gericke                      Mosbacher

                 Resch                     von Häfen

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