BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 06.05.2025, AZ 5 StR 44/25, ECLI:DE:BGH:2025:060525B5STR44.25.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin I, 11. Juli 2024, Az: 532 Ks 7/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 11. Juli 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch von Häfen