Beschluss des BGH 8. Zivilsenat vom 15.04.2025, AZ VIII ZR 300/23

BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 15.04.2025, AZ VIII ZR 300/23, ECLI:DE:BGH:2025:150425BVIIIZR300.23.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Kiel, 28. November 2023, Az: 1 S 23/21
vorgehend AG Kiel, 12. Januar 2021, Az: 110 C 190/19

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. November 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2025 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO), zu dem die Parteien innerhalb der ihnen dafür gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben haben.

Dr. Bünger                        Kosziol                        Dr. Schmidt

                   Dr. Reichelt                    Messing

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