BVerwG 4. Senat, Beschluss vom 10.04.2025, AZ 4 B 18/24, 4 B 18/24 (4 C 1/25), ECLI:DE:BVerwG:2025:100425B4B18.24.0
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Juni 2024, Az: 7 A 1326/22, Urteil
vorgehend VG Köln, 5. Mai 2022, Az: 8 K 5568/19, Urteil
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit Baugenehmigungen dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG und Drittanfechtungsklagen in der Folge § 6 UmwRG unterfallen.
2
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.