Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 08.04.2025, AZ 5 StR 60/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 08.04.2025, AZ 5 StR 60/25, ECLI:DE:BGH:2025:080425B5STR60.25.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Görlitz, 14. November 2024, Az: 2 KLs 460 Js 12176/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gericke                        Köhler                        Fritsche

                    Resch                        Werner

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