BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 01.04.2025, AZ 1 StR 532/24, ECLI:DE:BGH:2025:010425B1STR532.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG München I, 1. August 2024, Az: 3 KLs 386 Js 123824/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 1. August 2024 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass diese in Höhe von 66.356 € angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 67.256 € und eines Mobiltelefons angeordnet. Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); lediglich im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat sie einen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
2
Wie das Landgericht bei Begründung der Einziehungsanordnung offengelegt hat, ist ihm bei Verkündung der Urteilsformel bei Addition der Einzelbeträge ein Rechenfehler unterlaufen. Dies ist durch den Senat zu korrigieren.
Jäger Fischer Bär
Leplow Welnhofer-Zeitler