Beschluss des BGH 11. Zivilsenat vom 25.03.2025, AZ XI ZR 204/23

BGH 11. Zivilsenat, Beschluss vom 25.03.2025, AZ XI ZR 204/23, ECLI:DE:BGH:2025:250325BXIZR204.23.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Dresden, 26. Oktober 2023, Az: 8 U 369/22
vorgehend LG Leipzig, 26. Januar 2022, Az: 9 O 1982/18

Tenor

Die Beschwerden der Beklagten zu 2 und zu 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Oktober 2023 werden zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 4, dass über das Vermögen der Beklagten zu 4 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, steht der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen. Da im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 4 ZPO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 – IX ZR 82/16, ZInsO 2019, 385 Rn. 5 mwN, vom 3. Dezember 2019 – II ZR 344/17, juris, und vom 28. Januar 2025 – XI ZR 365/21, BKR 2025, 271). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief für die Beklagte zu 4 bis zum 2. Mai 2024; die Beklagte zu 4 hat die Beschwerde innerhalb dieser Frist begründet. Das Insolvenzverfahren ist erst am 3. Dezember 2024 eröffnet worden.

Die Beklagten zu 2 und zu 4 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 2.950.000 €.

Ellenberger                      Matthias                      Schild von Spannenberg

                        Sturm                            Ettl

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