Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 25.03.2025, AZ 5 StR 624/24

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 25.03.2025, AZ 5 StR 624/24, ECLI:DE:BGH:2025:250325B5STR624.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 23. Februar 2024, Az: 636 KLs 11/23

Tenor

1.    Die Revisionen der Angeklagten C.         und K.      gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Februar 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

2.    Auf die Revision des Angeklagten Y.      gegen das vorgenannte Urteil wird von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.589.402,48 Euro abgesehen; es verbleibt damit bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.300.000 Euro (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3.    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Cirener                        Gericke                        Mosbacher

                  Resch                          Werner

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