Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 25.03.2025, AZ 5 ARs 5/25

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 25.03.2025, AZ 5 ARs 5/25, ECLI:DE:BGH:2025:250325B5ARS5.25.0

Verfahrensgang

vorgehend Bayerisches Oberstes Landesgericht, 5. Februar 2025, Az: 204 VAs 618/24

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Betroffene wendet sich mit ihrem als „Erinnerung/Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel vom 5. März 2025 gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. Februar 2025, mit dem ihr Antrag vom 14. November 2024 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft Weiden i.d.OPf. vom 9. Juli 2024 als unbegründet verworfen worden ist.

2

Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 29 EGGVG auszulegende Rechtsmittel ist unzulässig, weil das Bayerische Oberste Landesgericht die Rechtsbeschwerde in seiner Entscheidung nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 5 ARs 39/23). Ein Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Cirener                        Gericke                        Mosbacher

                   Resch                         Werner

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