Beschluss des BGH 2. Strafsenat vom 25.03.2025, AZ 2 ARs 118/25

BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 25.03.2025, AZ 2 ARs 118/25, ECLI:DE:BGH:2025:250325B2ARS118.25.0

Tenor

Das beim Amtsgericht Duderstadt – Strafrichter – rechtshängige Verfahren 3 Cs 167/24 wird zu dem beim Landgericht Köln – große Wirtschaftsstrafkammer – rechtshängigen Verfahren 109 KLs 13/24 verbunden.

Gründe

1

Das Landgericht Köln – große Wirtschaftsstrafkammer –, das am 12. Februar 2025 das Hauptverfahren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Duderstadt – Strafrichter – rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Köln hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Göttingen die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für das Amtsgericht Duderstadt (Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig) und das Landgericht Köln (Bezirk des Oberlandesgerichts Köln) für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

3

Das beim Amtsgericht Duderstadt – Strafrichter – rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Köln – große Wirtschaftsstrafkammer – rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.

Menges                         Appl                         Zeng

                Grube                        Schmidt

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