BGH 7. Zivilsenat, Beschluss vom 19.03.2025, AZ VII ZB 19/24, ECLI:DE:BGH:2025:190325BVIIZB19.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 24. Juni 2024, Az: 1 S 97/24
vorgehend AG Brake, 14. März 2024, Az: 3 C 282/21
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 24. Juni 2024 – 1 S 97/24 – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 776,84 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über wechselseitige Zahlungsansprüche aus einem Werkvertrag. Das Amtsgericht hat die Klage und die auf Zahlung von 776,84 € gerichtete Widerklage abgewiesen.
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Der Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts im Umfang der Widerklageabweisung form- und fristgerecht Berufung eingelegt und die Berufung zugleich in der Berufungsschrift begründet.
3
Auf Antrag des Beklagten hat das Berufungsgericht die Frist zur Berufungsbegründung verlängert. Nach Ablauf dieser Frist hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Berufung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.
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Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.
II.
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Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt – wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht – in entscheidungserheblicher Weise die Verfahrensgrundrechte des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, weil das Berufungsgericht die in der Berufungsschrift enthaltene Berufungsbegründung nicht berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 – VIII ZB 59/23 Rn. 5, NJW-RR 2024, 480; Beschluss vom 12. Mai 2016 – V ZB 135/15 Rn. 12 m.w.N., NJW 2016, 3789). Die angefochtene Entscheidung verletzt den Beklagten auch deshalb entscheidungserheblich in diesen Verfahrensgrundrechten, wie die Rechtsbeschwerde ebenfalls zu Recht geltend macht, weil der vor einer Verwerfung der Berufung als unzulässig erforderliche Hinweis des Berufungsgerichts an den Berufungsführer unterblieben war (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 – XII ZB 402/19 Rn. 11, NJW-RR 2020, 877; Beschluss vom 6. Dezember 2017 – XII ZB 107/17 Rn. 7, NJW-RR 2018, 641).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Zum einen kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung die Berufung des Beklagten nicht als unzulässig verworfen werden. Denn das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die in der Berufungsschrift enthaltene Berufungsbegründung nicht berücksichtigt und damit den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie effektiven Rechtsschutzes des Beklagten verletzt. Begründet ist die Rechtsbeschwerde zum anderen auch wegen der Gehörsverletzung durch den unterbliebenen Hinweis auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung.
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Der angefochtene Beschluss beruht auf diesen Verstößen (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 – VIII ZB 68/20 Rn. 39 m.w.N., MDR 2022, 54). Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht sowohl bei vorherigem Hinweis als auch bei Berücksichtigung der Berufungsbegründung von der Zulässigkeit der Berufung ausgegangen wäre.
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3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben und die Sache ist zur erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung und gegebenenfalls deren Begründetheit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
III.
10
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Hannamann