Beschluss des BGH 4. Zivilsenat vom 27.02.2025, AZ IV ZR 71/24

BGH 4. Zivilsenat, Beschluss vom 27.02.2025, AZ IV ZR 71/24, ECLI:DE:BGH:2025:270225BIVZR71.24.0

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 23. April 2024, Az: 14 U 82/23
vorgehend LG Berlin, 14. März 2023, Az: 7 O 177/21

Tenor

Für das Beschwerdeverfahren wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) auf 36.857,08 € festgesetzt.

Gründe

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I. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 – GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10).

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II. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 36.857,08 € festzusetzen.

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Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird durch den Auftrag an den Rechtsanwalt bestimmt. Nach den unstreitigen Angaben des Klägervertreters umfasste sein Auftrag die uneingeschränkte Prüfung des Berufungsurteils. Damit betraf die Beauftragung des Klägervertreters im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch die dort nicht mehr weiterverfolgten Klageanträge zu 1b) und 2c).

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Im Einzelnen ergeben sich für die im Berufungsurteil wiedergegebenen Anträge folgende Teilstreitwerte:

  • Klageantrag zu 1a): beziffert mit
  • 26.998,50 €
  • Klageantrag zu 1b):
  • 200,98 €
  • Klageantrag zu 1c) beziffert mit
  • 829,60 €
  • Klageantrag zu 2a) beziffert mit
  • 1.958 €
  • Klageantrag zu 2b) beziffert mit
  • 150 €
  • Klageantrag zu 2c) beziffert mit
  • 1.369,80 €
  • Klageantrag zu 3)
  • 6.720 €

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III. 1. Der Teilstreitwert für den Klageantrag zu 1b) errechnet sich aus den Zeiträumen, für die Verzugszinsen gefordert werden, dem damals geltenden Basiszinssatz von 0,88% und der der Zinsforderung jeweils zugrunde liegenden Hauptforderung.

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2. Der Teilstreitwert für den Klageantrag zu 3) – gerichtet auf die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden wegen des fehlenden Wegfalls der Nutzungsmöglichkeit der billigeren Wohnung – ist mit 6.720 € zu beziffern. Da in dem Zahlungsantrag zu 1a) bereits bezifferte Schäden für alle übrigen denkbaren Folgeschäden aus der nach Ansicht des Klägers ungerechtfertigten Kündigung enthalten sind, verbleibt als dem Feststellungsantrag unterfallender weiterer Schaden allenfalls die nunmehr um 200 €/Monat teurere Kaltmiete. Ausgehend von § 9 Satz 1 ZPO ergibt sich hieraus der vorgenannte Betrag (200 €/Monat x 42 Monate x 0,8 = 6.720 €).

Dr. Bommel

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