BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 25.02.2025, AZ 5 StR 739/24, ECLI:DE:BGH:2025:250225B5STR739.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Kiel, 8. August 2024, Az: 7 KLs 593 Js 49985/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. August 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Erpressung in vier Fällen und der falschen Versicherung an Eides statt in zwei Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen und wegen falscher Versicherung an Eides statt in zwei Fällen unter Einbeziehung rechtskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – lediglich zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte der Angeklagte in vier Fällen die mit ihm befreundeten Geschädigten zur Zahlung erheblicher Geldbeträge. Er spiegelte ihnen aufgrund jeweils neuen Tatentschlusses per Mobiltelefon vor, er sei ein Rocker namens „ Ö. “. Unter diesem Pseudonym drohte er konkludent mit Gewalt gegen die Geschädigten, falls seinen Forderungen nicht nachgekommen werde. Diese von ihm selbst vorgenommenen Drohungen unterstützte der Angeklagte als angeblicher Freund der Geschädigten, indem er diesen gegenüber mit Kenntnissen und Kontakten in das Rockermilieu prahlte, die konkludent per Chat ausgesprochenen Drohungen (sonst finde „ein sehr nettes Gespräch“ statt) als Drohung mit „Zusammenschlagen und Vergewaltigen“ übersetzte und den „ Ö. “ als gewalttätig und unberechenbar beschrieb. Zudem gab er vor, selbst von „ Ö. “ erpresst zu werden und – etwa aus Angst vor der Vergewaltigung seiner Tochter, weil ihm „Schläger auf den Hals geschickt“ und die Bremsleitungen seines PKW durchtrennt worden seien – schon erhebliche Geldbeträge (insgesamt 87.000 Euro) an ihn gezahlt zu haben.
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2. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass sich der Angeklagte in diesen vier Fällen nicht wegen Betruges nach § 263 StGB, sondern wegen Erpressung nach § 253 StGB schuldig gemacht hat. Er hat hierzu zutreffend ausgeführt:
Der Angeklagte hatte die (tatsächlich nicht existierende) Person „ Ö. “ erfunden und diese als Anführer einer Gruppierung im Rockermilieu ausgegeben. Durch Erzählungen von bedrohlichen Situationen rund um Ö. und dessen Gruppierung gelang es ihm, den Eindruck zu vermitteln, dass Ö. und die Gruppierung – dem „Milieu“ entsprechend – vor Repressalien nicht zurückschreckten (UA S. 7). Die so aufgebaute Drohkulisse machte sich der Angeklagte dann zunutze, um unter dem Pseudonym „ Ö. “ – und damit unter jedenfalls konkludentem Verweis auf drohende Repressalien – von den Geschädigten Geld zu verlangen. Die Drohung bestärkte der Angeklagte zusätzlich dadurch, dass er in den Fällen II.1 und II.2, von den Geschädigten um Rat gefragt, über die Identität mit Ö. täuschend unter Verweis auf andernfalls drohende Repressalien zur Bezahlung der geforderten Summe riet oder in den Fällen II.3 und II.4 wahrheitswidrig vorgab, seinerseits erpresst worden zu sein.
In allen Fällen diente die täuschend errichtete Drohkulisse lediglich als Handlungsrahmen, mithin dafür, die Drohung wirksamer erscheinen zu lassen. Dann aber geht die Täuschung in der Drohung auf, so dass lediglich eine Erpressung im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB verwirklicht ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1957 – 5 StR 505/57, BGHSt 11, 66, 67; Fischer, StGB, 72. Auflage 2025, § 253 Rn. 55). Indem der Angeklagte sich – über diese Identität täuschend – als Ö. ausgab, maß er sich auch an, auf die Verwirklichung der (konkludenten) Drohungen Einfluss zu haben. Darauf, ob er sie hätte verwirklichen können, kommt es nicht an.
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3. Der Senat ändert den Schuldspruch in den vier Betrugsfällen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.
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4. Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch, insbesondere den Strafausspruch, ergeben sich nicht. Im Fall 1 hat die Strafkammer die Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen, der demjenigen von § 253 Abs. 1 StGB entspricht. In den Fällen 2 bis 4 ist das Landgericht wegen gewerbsmäßiger Begehung vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen, der deutlich niedriger ist als derjenige des in der Regel bei gewerbsmäßiger Erpressung anwendbaren § 253 Abs. 4 StGB.
Cirener Gericke Mosbacher
von Häfen Werner