BSG, Beschluss vom 18.02.2025, AZ B 9 V 10/24 B, ECLI:DE:BSG:2025:180225BB9V1024B0
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten in der Hauptsache die Gewährung von Berufsschadensausgleich nach dem Soldatenversorgungsgesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz.
2
Das LSG hat den Anspruch wie vor ihm das SG und die Beklagte abgelehnt, weil ein schädigungsbedingter Einkommensverlust nach den überzeugenden Ausführungen der gehörten Sachverständigen nicht feststellbar sei
(Urteil vom 20.6.2024).
3
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Der Sachverhalt sei zeitlich und inhaltlich falsch dargestellt worden. Das LSG sei auch seiner Amtsermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
4
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil der allein behauptete Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist
(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
5
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für seine Bezeichnung die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
6
Diese Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerde. Es fehlt bereits an der erforderlichen zusammenhängenden, vollständigen, chronologisch geordneten und aus sich heraus verständlichen Darstellung der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie des vom LSG festgestellten Sachverhalts und damit der Tatumstände, die nach der materiellen Rechtsauffassung des LSG zu weiterer Sachaufklärung Anlass hätten geben können
(vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.4.2022 – B 9 SB 59/21 B – juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 16.2.2017 – B 9 V 48/16 B – juris RdNr 10). Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil und/oder den Gerichts- und Verwaltungsakten selbst herauszusuchen
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.8.2019 – B 9 V 14/19 B – juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 14.2.2019 – B 9 SB 51/18 B – juris RdNr 23 mwN).
7
Der Kläger ist der Ansicht, der sachverständige Zeuge S sei zu Unrecht nicht gehört worden, was zugleich einen Verstoß gegen sein rechtliches Gehör darstelle. Indes ergibt sich aus diesem Vortrag bereits nicht, dass der anwaltlich vertretene Kläger im Berufungsverfahren überhaupt einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und diesen bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten hat
(zu den diesbezüglichen Anforderungen BSG Beschluss vom 23.8.2024 – B 9 SB 22/24 B – juris RdNr 7). Der Kläger hat einen solchen Beweisantrag weder wiedergegeben noch unter Angabe einer konkreten Aktenfundstelle hinreichend genau bezeichnet
(vgl BSG Beschluss vom 8.5.2019 – B 8 SO 75/18 B – juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 23.5.2017 – B 9 SB 76/16 B – juris RdNr 6). Deshalb ist es dem Senat nicht möglich, allein auf der Grundlage des Beschwerdevortrags zu überprüfen, ob der Kläger den erforderlichen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten hat. Schon aus diesem Grund kann seine Sachaufklärungsrüge keinen Erfolg haben
(vgl BSG Beschluss vom 21.9.2021 – B 9 V 11/21 B – juris RdNr 7). Zugleich lässt sich damit auch nicht beurteilen, ob der Kläger durch einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag alles Erforderliche unternommen hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen
(vgl BSG Beschluss vom 22.4.2024 – B 9 BL 1/23 B – juris RdNr 7).
8
Soweit der Kläger letztlich rügen will, dass das LSG von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, kritisiert er im Kern dessen Beweiswürdigung, die jedoch gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG der Beurteilung durch das BSG im Beschwerdeverfahren vollständig entzogen ist
(stRspr; zB BSG Beschluss vom 1.7.2020 – B 9 SB 5/20 B – juris RdNr 10 mwN).
9
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab
(vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
10
2. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
11
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.