Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei BSW zur Nichtberücksichtigung in der Sendung „ARD Wahlarena“ – Tenorbegründung (Nichtannahmebeschluss des BVerfG 2. Senat 3. Kammer)

BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 15.02.2025, AZ 2 BvR 230/25, ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250215.2bvr023025

Art 3 Abs 1 GG, Art 21 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. Februar 2025, Az: 13 B 105/25, Beschluss
vorgehend VG Köln, 5. Februar 2025, Az: 6 L 81/25, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht schlüssig auf, durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Recht auf (abgestufte) Chancengleichheit der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verletzt zu werden.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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