BVerwG 5. Senat, Beschluss vom 11.02.2025, AZ 5 B 3/25, 5 B 3/25 (5 C 2/25), ECLI:DE:BVerwG:2025:110225B5B3.25.0
§ 29 Abs 5 Nr 1 BeamtStG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 18. April 2024, Az: 24 B 23.2214, Urteil
vorgehend VG München, 25. August 2023, Az: M 17 K 21.6570
Tenor
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. April 2024 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 18 € festgesetzt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zusteht, die im Zusammenhang mit einer vom Dienstherrn angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit (§ 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG) entstehen.
2
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.