BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 11.02.2025, AZ VIII ZA 16/24, ECLI:DE:BGH:2025:110225BVIIIZA16.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Bochum, 15. Oktober 2024, Az: I-9 S 83/24
vorgehend AG Bochum, 15. August 2024, Az: 75 C 213/23
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 15. Oktober 2024 (I-9 S 83/24) wird zurückgewiesen.
Gründe
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Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
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Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
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Die Beiordnung eines Notanwalts setzt damit voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht – innerhalb der Rechtsmittelfrist – substantiiert darzulegen und nachzuweisen. Darzulegen ist in diesem Zusammenhang, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2012 – VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; vom 4. Juli 2023 – VIII ZR 260/22, juris Rn. 3; vom 16. April 2024 – VIII ZR 55/24, juris Rn. 3; siehe auch Senatsbeschluss vom 21. August 2018 – VIII ZR 75/18, juris Rn. 3; jeweils mwN).
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Dem Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist bereits deshalb nicht zu entsprechen, weil sie nicht – wie erforderlich – innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde substantiierten Vortrag zu ihren vorstehend genannten Bemühungen gehalten hat und sie zum anderen Nachweise für diese Bemühungen nicht vorgelegt hat.
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Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts ist im Übrigen auch deshalb abzulehnen, da die mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).
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Denn selbst im Falle der Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt könnte dieser für die Beklagte schon deshalb nicht mit Erfolg eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Partei, die trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn innerhalb der Frist ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht eingegangen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2012 – VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; vom 9. Februar 2021 – VIII ZR 239/20, juris Rn. 7; jeweils mwN; vom 4. Juli 2023 – VIII ZR 260/22, aaO Rn. 6; vom 16. April 2024 – VIII ZR 55/24, aaO Rn. 5). Daran fehlt es hier. Zwar hat die Beklagte vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, die Voraussetzungen hierfür – wie vorstehend ausgeführt – aber nicht dargelegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 – VIII ZR 239/20, aaO; vom 28. September 2017 – III ZR 93/17, juris Rn. 8; jeweils mwN; vom 16. April 2024 – VIII ZR 55/24, aaO).
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Die von der Beklagten beabsichtigte Rechtsverfolgung ist zudem deshalb aussichtslos, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO geregelten, auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss erforderlichen (siehe hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 2023 – VIII ZB 17/22, juris Rn. 14; vom 10. Oktober 2023 – VIII ZB 29/22, juris Rn. 8; jeweils mwN) Zulässigkeitsgründe vorliegt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Dr. Bünger Wiegand Dr. Matussek
Dr. Reichelt Messing