Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 11.02.2025, AZ 5 StR 669/24

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 11.02.2025, AZ 5 StR 669/24, ECLI:DE:BGH:2025:110225B5STR669.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin I, 25. Juli 2024, Az: 502 KLs 19/23 Trb1

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die körperlichen Attacken durchweg vom Angeklagten ausgingen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mangels Verteidigungswillen ein Handeln des Angeklagten in Notwehr oder Nothilfe verneint hat.

Cirener                                Gericke                                Köhler

                       Resch                               von Häfen

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