Beschluss des BGH 2. Strafsenat vom 28.01.2025, AZ 2 ARs 29/25

BGH 2. Strafsenat, Beschluss vom 28.01.2025, AZ 2 ARs 29/25, ECLI:DE:BGH:2025:280125B2ARS29.25.0

Tenor

Das Verfahren 74 Ds 568 Js 46635/21, rechtshängig beim Amtsgericht Norderstedt, wird zu dem bei dem Landgericht Hamburg rechtshängigen Verfahren 631 KLs 20/24 verbunden.

Gründe

1

Bei dem Landgericht Hamburg wird gegen        R.      bereits in einem Sicherungs- und Strafverfahren verhandelt. Parallel dazu ist beim Amtsgericht Norderstedt ein Strafverfahren gegen        R.      wegen gefährlicher Körperverletzung rechtshängig. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 16. Januar 2025 haben sich sämtliche Verfahrensbeteiligte mit einer nachträglichen Verbindung des bei dem Amtsgericht Norderstedt rechtshängigen Verfahrens zu dem beim Landgericht Hamburg geführten Verfahren einverstanden erklärt. Auch die Staatsanwaltschaft Kiel hat einer Abgabe und Verbindung zugestimmt.

2

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 StPO zuständig. Das bei dem Amtsgericht Norderstedt rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 StPO zu dem beim Landgericht Hamburg geführten Verfahren zu verbinden, weil die Verbindung im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist.

Menges                         Appl                         Zeng

                 Grube                     Schmidt

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