Verurteilung wegen Mordes nach ausländerfeindlichem Brandanschlag im Jahr 1991 in Saarlouis rechtskräftig (Pressemeldung des BGH)

Verurteilung wegen Mordes nach ausländerfeindlichem Brandanschlag im Jahr 1991 in Saarlouis rechtskräftig

Ausgabejahr2025
Erscheinungsdatum23.01.2025

Nr. 012/2025

Urteil vom 23. Januar 2025 – 3 StR 149/24

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen des Generalbundesanwalts, des Angeklagten und vierer Nebenkläger gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz verworfen. Dieses hatte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung und mit zwölf tateinheitlichen Fällen des versuchten Mordes und der versuchten besonders schweren Brandstiftung zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen setzte der Angeklagte in der Nacht des 19. September 1991 ein Asylbewerberheim in Saarlouis in Brand, um dieses unbrauchbar zu machen und die von ihm als Ausländer verachteten Bewohner zu vertreiben. Von den sich insgesamt 21 in dem Haus befindenden Menschen verstarb einer aufgrund erlittener Verbrennungen, die anderen Personen konnten sich letztlich aus dem Haus retten. Das Oberlandesgericht hat sich die Überzeugung gebildet, dass der Angeklagte in Bezug auf acht sich in einem beleuchteten Zimmer in Nähe des Haupteingangs aufhaltenden Personen davon ausgegangen sei, diese würden sich rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Insofern hat es keinen Tötungsvorsatz angenommen und den Angeklagten nicht wegen zu dem sonstigen Urteilsausspruch hinzutretender Delikte verurteilt.

Der Generalbundesanwalt hat zu Lasten des Angeklagten eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich acht weiterer tateinheitlicher Fälle des versuchten Mordes sowie der versuchten besonders schweren Brandstiftung begehrt und sich gegen den Strafausspruch gewendet. Vier Nebenkläger haben ebenfalls beanstandet, dass der Angeklagte nicht auch wegen versuchten Mordes zu ihrem Nachteil verurteilt worden ist. Die Revision des Angeklagten hat sich gegen seine Verurteilung gerichtet.

Die Überprüfung des Urteils durch den für Staatsschutzstrafsachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aufgrund der vom Angeklagten, dem Generalbundesanwalt und vier Nebenklägern erhobenen Sachrügen hat keinen Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist die vom Tatgericht vorzunehmende Beweiswürdigung nicht beanstandet worden. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

Oberlandesgericht Koblenz – Urteil vom 9. Oktober 2023 – 4 StE 10/22

Karlsruhe, den 23. Januar 2024

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