Verurteilung der Leiterin einer Glaubensgemeinschaft wegen der Ermordung eines vierjährigen Jungen im Jahr 1988 in Hanau rechtskräftig
Ausgabejahr2025
Erscheinungsdatum21.01.2025
Nr. 008/2025
Beschluss vom 9. Januar 2025 – 2 StR 291/24
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat im zweiten Rechtsgang die Revision der Angeklagten gegen ihre erneute Verurteilung wegen Mordes an einem vierjährigen Jungen im Jahr 1988 in Hanau verworfen.
Das Landgericht Frankfurt am Main, an das der 2. Strafsenat die Sache nach Aufhebung der ersten Verurteilung der Angeklagten durch das Landgericht Hanau zurückverwiesen hatte, hat die Angeklagte im zweiten Rechtsgang wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen durch Unterlassen wiederum zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte zur Tatzeit Leiterin einer Glaubensgemeinschaft, der die Eltern des am 17. August 1988 getöteten vierjährigen Jungen angehörten. Die Angeklagte hatte an diesem Tag zeitweise die alleinige Obhut über das Kind übernommen, das sie als von dunklen Mächten besessen ansah. Das Kind war am Mittag, möglicherweise von einer anderen Person, in einem bis über den Kopf verschnürten Sack in einem Badezimmer abgelegt worden. Die Angeklagte erkannte seine lebensbedrohliche Situation und entschloss sich aus Hass, weil sie das Kind als Gefahr und Störfaktor für die Eltern und die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschaft betrachtete und sich sorgte, mit seiner Einschulung könnten seine Misshandlungen im Haushalt der Angeklagten bekannt werden, den Jungen in dem Sack liegen und schreien zu lassen. Dabei nahm sie dessen Tod zumindest billigend in Kauf. Das Kind starb in dem Sack infolge der Anreicherung von Kohlendioxid in seinem Blut.
Die gegen ihre erneute Verurteilung auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 15. November 2023 – 5/21 Ks 3690 Js 226847/22 (10/22)
Karlsruhe, den 21. Januar 2025
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