BGH Dienstgericht des Bundes, Beschluss vom 20.01.2025, AZ RiZ (R) 2/24, ECLI:DE:BGH:2025:200125BRIZ.R.2.24.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 12. November 2024, Az: RiZ (R) 2/24, Beschluss
vorgehend BGH, 23. September 2024, Az: RiZ (R) 2/24, Beschluss
vorgehend BGH, 25. Juni 2024, Az: RiZ (R) 2/24, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 20. November 2023, Az: 1 DGH 1/22
vorgehend LG Frankfurt, 11. Oktober 2022, Az: 1 DG 2/21
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners vom 2. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Der Senat entscheidet über das weitere Ablehnungsgesuch des Antragsgegners durch seine regulär zur Entscheidung in dieser Sache berufenen Mitglieder. Sie sind nicht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Unabhängig davon, ob es sich nur gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp oder auch gegen die übrigen Mitglieder des Dienstgerichts richtet, enthält es lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2024 – RiZ(R) 2/24, juris m.w.N.).
Pamp Harsdorf-Gebhardt Dr. Recknagel
Gericke Dr. C. Fischer