Verurteilung wegen eines geplanten Anschlags auf einen Weihnachtsmarkt mit einem Kraftfahrzeug rechtskräftig (Pressemeldung des BGH)

Verurteilung wegen eines geplanten Anschlags auf einen Weihnachtsmarkt mit einem Kraftfahrzeug rechtskräftig

Ausgabejahr2025
Erscheinungsdatum16.01.2025

Nr. 007/2025

Beschluss vom 7. Januar 2025 – 3 StR 542/24

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Januar 2025 die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Neuruppin verworfen.

Das Landgericht hat den zum Urteilszeitpunkt 17 Jahre alten Angeklagten am 2. August 2024 wegen „Verabredung zum Mord sowie des öffentlichen Verwendens des Kennzeichens eines von einem Betätigungsverbot betroffenen Vereins in zwei Fällen“ zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen radikalisierte sich der in Brandenburg wohnende russische Angeklagte über das Internet und identifizierte sich schließlich mit der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS). Unter anderem befürwortete er Terroranschläge des IS in Deutschland. Im Januar und April 2023 veröffentlichte er in eigenen, frei zugänglichen Accounts in sozialen Netzwerken im Internet Videos des IS, in denen die Flagge der Vereinigung und damit ein Kennzeichen dieser zu sehen war. Der IS ist durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 12. September 2014 mit einem Betätigungsverbot in Deutschland belegt. Im November 2023 verabredete sich der Angeklagte mit einer in Nordrhein-Westfalen lebenden gleichgesinnten Person, die er über eine Chatgruppe von IS-Sympathisanten kennengelernt hatte, im Rahmen einer Chatkommunikation dazu, gemeinsam für den IS einen terroristischen Anschlag auf einen Weihnachtsmarkt in Leverkusen zu verüben. Beide vereinbarten, einen Kleintransporter anzumieten, mit diesem am 30. November 2023 über den Weihnachtsmarkt zu fahren und so möglichst viele als „Ungläubige“ erachtete Besucher zu töten. Anschließend wollten sie weitere, nicht von dem Fahrzeug erfasste Personen mit einem Kampfmesser umbringen. Das gesamte Geschehen wollten sie filmen und das Video nach der Tat im Internet veröffentlichen. Zwei Tage vor dem geplanten Anschlag wurden der Angeklagte und sein Chatpartner verhaftet, weil Polizeibehörden auf die Chatkommunikation aufmerksam geworden waren.

Gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er sachlichrechtliche Mängel geltend gemacht hat.

Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den für Staatsschutzsachen zuständigen 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verurteilung wegen einer Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB hat sich als rechtsfehlerfrei erwiesen, weil der Angeklagte und sein Chatpartner dahin übereingekommen waren, mit dem beabsichtigten Anschlag auf den Weihnachtsmarkt den Straftatbestand des Mordes (§ 211 StGB) in den Varianten einer heimtückischen und gemeingefährlichen Begehungsweise sowie aus sonstigen niedrigen Beweggründen zu verwirklichen. Mit der Entscheidung des Senats ist das Urteil rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Neuruppin – 12 KLs 3/24 – 51 Js 6/23 – Urteil vom 2. August 2024

Karlsruhe, den 16. Januar 2025

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

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Telefax (0721) 159-5501

Ergänzende Dokumente

Beschluss des 3. Strafsenats vom 7.1.2025 – 3 StR 542/24 –

Kategorien: Allgemein