Urteil wegen Mordes auf den „Neuköllner Maientagen“ rechtskräftig
Ausgabejahr2025
Erscheinungsdatum15.01.2025
Nr. 004/2025
Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 5 StR 582/24
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des zur Tatzeit 20-jährigen Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I vom 23. Februar 2024 verworfen, mit dem er wegen Mordes als Heranwachsender zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt worden ist.
Nach den Feststellungen des Landgerichts stach der Angeklagte mit einem Mittäter dem Opfer, das sich zur Tatzeit keines Angriffs versah und dem sich die Täter lautlos angenähert hatten, auf dem Volksfest insgesamt zehn Mal wuchtig überwiegend in den Oberkörper. Zwei Stiche verletzten das Herz und die Aorta; der 25-jährige Geschädigte starb durch Verbluten auf dem Weg ins Krankenhaus. Vorangegangen war eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten wegen eines verweigerten Handschlags. Bei einem Aufeinandertreffen an einem Kiosk in Neukölln hatte der Geschädigte seinerseits den Angeklagten mit einem Messer am Rücken verletzt. Für diese „Demütigung“ wollte sich der Angeklagte rächen und nicht erneut als „Verlierer“ vom Platz gehen. Das Landgericht Berlin I hat die Tat als heimtückisch und die Beweggründe als niedrig bewertet und den Angeklagten daher wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld nach § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG hat es verneint.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts Berlin I ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin I – Urteil vom 23. Februar 2024 – (509 KLs) 278 Js 303/22 (3/23)
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 211 StGB Mord
(1)…
(2)Mörder ist, wer … aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch …einen Menschen tötet.
(1)Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften … entsprechend an, wenn
1.die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, …
…
(3)Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.
Karlsruhe, den 15. Januar 2025
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Ergänzende Dokumente
Beschluss des 5. Strafsenats vom 17.12.2024 – 5 StR 582/24 –