BGH 1. Strafsenat, Beschluss vom 15.01.2025, AZ 1 StR 58/24, ECLI:DE:BGH:2025:150125B1STR58.24.0
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 15. Januar 2025, Az: 1 StR 58/24, Beschluss
vorgehend BGH, 29. Oktober 2024, Az: 1 StR 58/24, Beschluss
vorgehend LG Wiesbaden, 30. Mai 2023, Az: 6 KLs 1111 Js 18753/21, Urteil
nachgehend BGH, 15. Januar 2025, Az: 1 StR 58/24, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Mai 2023 wird von der ihn betreffenden Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 die Revision des Angeklagten betreffend den Schuldspruch und den Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und das Verfahren über die Einziehung – soweit sie ihn betrifft – gemäß § 422 StPO abgetrennt.
2
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird von einer Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen, weil das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg des Rechtsmittels (Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten) ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Rechtsmittels zu belasten.
Jäger Wimmer Allgayer
Munk Welnhofer-Zeitler