Beschluss des BGH 4. Zivilsenat vom 18.12.2024, AZ IV ZB 1/24

BGH 4. Zivilsenat, Beschluss vom 18.12.2024, AZ IV ZB 1/24, ECLI:DE:BGH:2024:181224BIVZB1.24.0

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 25. Oktober 2023, Az: I-1 W 40/23
vorgehend AG Brakel, 20. Juli 2023, Az: 5 VI 444/19

Tenor

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs – Kostenrechnung vom 14. Mai 2024 zum Kassenzeichen 78                  – wird zurückgewiesen.

Gründe

1

    
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 6. März 2024 die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 25. Oktober 2023 verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin hat der Senat mit Beschluss vom 10. April 2024 und ihre weitere Anhörungsrüge mit Beschluss vom 8. Mai 2024 verworfen und der Beschwerdeführerin jeweils die Kosten auferlegt. Die Gerichtskosten für die Verwerfung der weiteren Anhörungsrüge sind von der Beschwerdeführerin mit der Kostenrechnung vom 14. Mai 2024 zum Kassenzeichen 78                     erhoben worden.

2

    
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 13. Juni 2024, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.

3

    
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) Erinnerung der Beschwerdeführerin, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2024 – IV ZB 35/23, juris Rn. 3 m.w.N.), hat keinen Erfolg.

4

    
Die gegen den Kostenansatz allein statthafte Erinnerung kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 17. September 2024 – IV ZB 32/23, juris Rn. 2 m.w.N.). Die inhaltliche Richtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses – hier der Verwerfung der weiteren Anhörungsrüge durch den Senat als unzulässig – oder der darin enthaltenen Kostenentscheidung kann dagegen nicht mehr überprüft werden (Senatsbeschluss vom 17. September 2024 aaO m.w.N.). Gemessen daran hat die Erinnerung keinen Erfolg, weil die Beschwerdeführerin keine kostenrechtlichen Einwände erhebt. Die Höhe der angesetzten Kosten entspricht Nr. 19200 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG (Kostenverzeichnis) und ist nicht zu beanstanden.

Piontek

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