BGH 6a. Zivilsenat, Beschluss vom 10.12.2024, AZ VIa ZR 80/22, ECLI:DE:BGH:2024:101224BVIAZR80.22.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Dresden, 16. Dezember 2021, Az: 11a U 60/21
vorgehend LG Chemnitz, 4. Dezember 2020, Az: 4 O 758/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Dezember 2021
wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.
Gründe
I.
1
Der Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb am 30. Dezember 2014 für 24.375 € einen gebrauchten BMW 320Xd mit einem Kilometerstand von 29.018 km. Am 24. August 2021 betrug der Kilometerstand 141.051 km.
2
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 24.375 € „unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Euro pro mit diesem Fahrzeug gefahrenem Kilometer, welche sich nach folgender Formel berechnet: 24.375 € multipliziert mit der Summe der ab Kilometerstand 29.018 bis zur Rückgabe an die Beklagte gefahrenen Kilometern geteilt durch 500.000 km“ Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu verurteilen. Ferner hat sie die Zahlung von Deliktszinsen, die Feststellung des Annahmeverzugs sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihr Schäden aus der Beeinflussung des Ausstosses der Abgasstoffmenge zu ersetzen, begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sie nach Abzug von gezogenen Nutzungsvorteilen für eine Laufleistung des Fahrzeugs von 112.033 km (141.051 km – 29.018 km) beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 18.576,89 € „unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Euro pro mit diesem Fahrzeug gefahrenem Kilometer, welche sich nach folgender Formel berechnet: 24.375 € multipliziert mit der Summe der ab Kilometerstand 141.052 bis zur Rückgabe an die Beklagte gefahrenen Kilometern geteilt durch 470.982 km“ Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu verurteilen (Berufungsantrag zu 1). Wegen der ursprünglich höheren Hauptforderung hat sie den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt und insoweit beantragt, die Teilerledigung festzustellen (Berufungsantrag zu 4). Außerdem hat sie ihre erstinstanzlichen Feststellungsanträge weiterfolgt (Berufungsanträge zu 2 und zu 3). Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zulassung die Klägerin erstrebt, möchte die Klägerin ihre Schlussanträge aus der Berufungsinstanz weiterverfolgen.
II.
3
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Auf den Hinweis vom 18. Juni 2024 wird Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
4
Der Berufungsantrag zu 2 auf Feststellung des Annahmeverzugs hat keinen besonderen Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2023 – VIa ZR 1309/22, juris Rn. 9 mwN). Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 3 auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für (weitere) Schäden ist als Beschwer der Klägerin allenfalls ein Betrag von 800 € anzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2023 – VIa 102/22, juris Rn. 6 mwN). Die Beschwer durch die Abweisung des Berufungsantrags zu 4 auf Feststellung der Teilerledigung des Rechtsstreits beziffert die Klägerin selbst mit 1.431,83 €. Damit die in § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehene Wertgrenze von 20.000 € überschritten ist, müsste der Wert der Beschwer durch die Abweisung des Berufungsantrags zu 1, die die Klägerin im Falle des Erfolgs ihrer Nichtzulassungsbeschwerde im anschließenden Revisionsverfahren beseitigt wissen will, demzufolge mehr als 17.768,17 € betragen. Davon kann nicht ausgegangen werden.
5
Der im Berufungsantrag zu 1 genannte Betrag von 18.576,89 € berücksichtigt nur die Laufleistung im Zeitraum vom Erwerb des Fahrzeugs bis zum 24. August 2021. Aus der Formulierung des Antrags ergibt sich aber, dass die Klägerin sich einen weiteren Betrag wegen der durch die Nutzung des Fahrzeugs ab einem Kilometerstand von 141.052 km bis zur Rückgabe an die Beklagte erlangten Vorteile abziehen lässt. Sie hat damit ihr Zahlungsbegehren in Abhängigkeit von der aktuellen Laufleistung des Fahrzeugs weiter eingeschränkt. Entgegen ihrer Auffassung oblag es daher der Klägerin, im Rahmen der am 19. Januar 2024 eingehenden Rechtsmittelbegründung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass bis dahin trotz der anzunehmenden weiteren Nutzung des Fahrzeugs im Zeitraum ab dem 25. August 2021 die weiteren Nutzungsvorteile weniger als 811,72 € betragen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2023 – VIa ZR 102/22, juris Rn. 5). Dies hat sie nicht getan. Sie hat sich zum Umfang der weiteren Laufleistung ihres Fahrzeugs überhaupt nicht geäußert.
C. Fischer Möhring Krüger
Wille Liepin