Beschluss des BGH 5. Strafsenat vom 05.12.2024, AZ 5 StR 589/24

BGH 5. Strafsenat, Beschluss vom 05.12.2024, AZ 5 StR 589/24, ECLI:DE:BGH:2024:051224B5STR589.24.0

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin I, 17. Juli 2024, Az: 547 KLs 7/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung lediglich per Fax, nicht aber auf dem nach § 32d Satz 2 StPO gebotenen Weg als elektronisches Dokument übermittelt wurde; dies führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 – 4 StR 157/24, NStZ-RR 2024, 254 mwN) und damit zur Unzulässigkeit der Revision (§ 349 Abs. 1 StPO). Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt, die Prozesshandlung auch nicht formgerecht nachgeholt worden, so dass auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO ausscheidet. Die Revision wäre darüber hinaus aber auch unbegründet gewesen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Cirener                         Mosbacher                         Köhler

               von Häfen                            Werner

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