BGH 8. Zivilsenat, Beschluss vom 03.12.2024, AZ VIII ZR 73/22, ECLI:DE:BGH:2024:031224BVIIIZR73.22.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Frankfurt, 23. Februar 2022, Az: 17 U 55/21
vorgehend LG Gießen, 30. April 2021, Az: 3 O 388/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf die – in den im Hinweisbeschluss des Senats vom 10. Januar 2023 in Bezug genommenen Beschlüssen genannten – europarechtlichen Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum (mehr). Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 –; BMW Bank) sowie das auf dieser Grundlage ergangene Urteil des Senats vom 25. September 2024 (VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601) entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen in der Beschwerde geben keinen Anlass, davon abzuweichen. Eine Revision des Klägers, der auf die Fortführung des Verfahrens hingewiesen wurde und hierzu eine weitergehende inhaltliche Stellungnahme nicht abgegeben hat, hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 58.781,44 €.
Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek
Messing Dr. Böhm