Urteil des BPatG München 2. Senat vom 14.11.2024, AZ 2 Ni 13/22 (EP)

BPatG München 2. Senat, Urteil vom 14.11.2024, AZ 2 Ni 13/22 (EP), ECLI:DE:BPatG:2024:141124U2Ni13.22EP.0

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 082 441

(DE 60 2007 034 355)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2022 unter Mitwirkung des Richters Dr. Himmelmann als Vorsitzender sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Friedrich, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Zebisch und Dr.-Ing. Kapels für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent EP 2 082 441 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im vollen Umfang für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagten sind Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 2 082 441 (im Folgenden: Streitpatent), welches am 16. Oktober 2007 angemeldet worden ist. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents wurde am 18. Dezember 2013 veröffentlicht. Das Streitpatent nimmt die Priorität der EP 06022064 vom 20. Oktober 2006 in Anspruch. Beim deutschen Patent- und Markenamt wird das Streitpatent unter dem Aktenzeichen DE 60 2007 034 355 geführt.

2

Das Streitpatent umfasst die unabhängigen Ansprüche 1 und 11 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 10 und 12 bis 14.

3

Die Klägerin stützt ihre Nichtigkeitsklage auf den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 Abs. 1, Art. 54 und 56 EPÜ) mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit, den Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ) und den Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ i. V. m. Art. 123 EPÜ).

4

Die Beklagten verteidigen das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie mit insgesamt zehn Hilfsanträgen vom 4. Oktober 2023 (Hilfsanträge 1 bis 6) sowie vom 5. Dezember 2023 (Hilfsanträge 7 und 8) und vom 14. November 2024 (Hilfsanträge 7‘ und 8‘).

5

Im Rahmen der Klagschrift vom 13. Juli 2022 sind seitens der Klägerin als Beklagte angegeben:

6

„die Inhaberinnen des europäischen Patents EP 2 082 441 B1 (im Folgenden „das Streitpatent“), T… GmbH, …park …, … (AT), sowie L… GmbH, …park …, …“ (AT), jeweils vertreten durch die Geschäftsführer“.

7

Mit Schriftsatz vom 6. September 2022 hat die Klägerin eine „Parteienberichtigung“ auf die hiesigen Beklagten beantragt. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 hat der Senat eine entsprechende Berichtigung verfügt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 4. Oktober 2022 verwiesen.

8

Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch nebst deutscher Übersetzung mit vom Senat hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt:

9

  • M1
  • A light-emitting diode module comprising
  • Lichtemittierendes Diodenmodul mit
  • M2
  • a light-emitting diode chip (1) mounted on a board, and
  • einem auf einer Platine angebrachten, lichtemittierenden Diodenchip (1) und
  • M3
  • a cover, the cover comprising an outer dam (2) dispensed on the board, and
  • einer Abdeckung, wobei die Abdeckung einen auf die Platine aufgetragenen, äußeren Damm (2) und
  • M4
  • a central filling (3), which is filled into the outer dam (2), the outer dam (2) and the central filling (3)
    being respectively made from a cured silicone resin,
  • eine mittige Füllung (3) aufweist, die in den äußeren Damm (2) gefüllt ist, wobei der äußere Damm (2) und die mittige Füllung
    (3) jeweils aus einem gehärteten Silikonharz bestehen,
  • M5
  • wherein the central filling (3) is chemically linked to the outer dam (2) across the interface between the two materials,
  • wobei die mittige Füllung (3) mit dem äußeren Damm (2) über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien chemisch verbunden ist,
  • M6
  • characterized in that the outer dam (2) is non-transparent and comprises reflecting particles,
  • dadurch gekennzeichnet, dass der äußere Damm (2) nichttransparent ist und reflektierende Partikel aufweist und
  • M7
  • and the central filling (3) comprises colour conversion particles.
  • dass die mittige Füllung (3) Farbumwandlungspartikel aufweist.

10

Der unabhängige
Patentanspruch 11 lautet in der Verfahrenssprache Englisch nebst deutscher Übersetzung mit vom Senat hinzugefügter Merkmalsgliederung wie folgt:

11

  • V1
  • A method for manufacturing a light-emitting diode module, the method comprising the following steps:
  • Verfahren zur Herstellung eines lichtemittierenden Diodenmoduls, mit den folgenden Schritten:
  • V2
  • – mounting a light-emitting diode chip (1) on a board,
  • – Anbringen eines lichtemittierenden Diodenchips (1) auf einer Platine,
  • V3
  • – dispensing on the board an outer dam (2) made from an uncured liquid silicone resin, the outer dam (2) surrounding the light-emitting diode chip (1),
  • – Aufbringen eines aus einem ungehärteten flüssigen Silikonharz bestehenden, äußeren Damms (2) auf der Platine, wobei der äußere Damm (2) den lichtemittierenden Diodenchip (1) umgibt,
  • V4
  • – making a central filling (3) of the volume defined by the outer dam (2), the central filling (3) being made from an uncured liquid silicone resin covering the top surface of the light-emitting diode chip (1),
  • – Herstellen einer mittigen Füllung (3) des durch den äußeren Damm (2) festgelegten Volumens, wobei die mittige Füllung (3) aus einem ungehärteten flüssigen Silikonharz besteht, das die obere Fläche des lichtemittierenden Diodenchips (1) bedeckt,
  • V5
  • – curing in one single step the resin of the outer dam (2) and the central filling (3) and making a chemical linking across the interface between the outer dam (2) and the central filling (3),
  • – Härten des Harzes des äußeren Damms (2) und der mittigen Füllung (3) in einem einzigen Schritt sowie Herstellen einer chemischen Verbindung über die Grenzfläche zwischen dem äußeren Damm (2) und der mittigen Füllung (3),
  • V6
  • characterized in that the outer dam (2) is non-transparent and comprises reflecting particles,
  • dadurch gekennzeichnet, dass der äußere Damm (2) nichttransparent ist und reflektierende Partikel enthält und
  • V7
  • and the central filling (3) comprises colour conversion particles.
  • dass die mittige Füllung (3) Farbumwandlungspartikel enthält.

12

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Streitpatent die von ihm beanspruchte Priorität nicht wirksam in Anspruch nehmen könne. Darüber hinaus sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der Ursprungsoffenbarung auch unzulässig erweitert. Der Anspruchsgegenstand des Anspruchs 1 und des Anspruchs 11 des Streitpatents seien darüber hinaus auch nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne, was die Klägerin näher ausführt.

13

Hinsichtlich ihres Vorbringens bzgl. einer fehlenden Patentfähigkeit stützt sich die Klägerin auf folgende Dokumente:

14

  • D1
  • US 2007/0170454 A1;
  • D2
  • US 2006/0261366 A1;
  • D2-TW
  • TW I256737B;
  • D2-TW-T
  • Beglaubigte Übersetzung der Entgegenhaltung D2-TW;
  • D3
  • JP H 4-120984 U;
  • D3-T
  • Maschinenübersetzung der Entgegenhaltung D3;
  • D4
  • US 2005/0014302 A1;
  • D5
  • US 2005/0211991 A1;
  • D6
  • JP 2006-32500 A;
  • D6-T
  • Maschinenübersetzung der Entgegenhaltung D6;
  • D7
  • JP H 7-297324 A;
  • D7-T
  • Maschinenübersetzung der Entgegenhaltung D7;
  • D8
  • JP 2006-13197 A;
  • D8-T
  • Maschinenübersetzung der Entgegenhaltung D8;
  • D9
  • JP 2005-340543 A;
  • D9-T
  • Maschinenübersetzung der Entgegenhaltung D9;
  • D10
  • WO 2006/041178 A2;
  • D11
  • JP 2006-287265 A;
  • D11-T
  • Maschinenübersetzung der Entgegenhaltung D11;
  • D12
  • US 2006/0071591 A1;
  • D13
  • US 2006/0081814 A1;
  • D14
  • WO 2007/046664 A1;
  • D15
  • EP 0 854 523 A2;
  • D16
  • EP 1 059 678 A2;
  • D17
  • US 5,851,847 A;
  • D18
  • US 2002/0163302 A1;
  • D19
  • US 2005/0133808 A1;
  • D20
  • JP 2006-66786 A;
  • D20-T
  • Maschinenübersetzung der Entgegenhaltung D20;
  • A1
  • EP 2 082 441 B1 (Streitpatent in der durch die Prüfungsabteilung des EPA erteilten Fassung);
  • A2
  • Ursprünglich eingereichte Beschreibung und Ansprüche des Streitpatents;
  • A3
  • EP 06022064 (Prioritätsdokument);
  • A4
  • Stellungnahme des EPA zur Recherche vom 28. März 2007;
  • A5
  • Registerauszug des EPA in Bezug auf die Entgegenhaltung D2-TW;
  • A6
  • Registerauszug des DPMA in Bezug auf die Entgegenhaltung D2-TW;
  • A7
  • Registerauszug des taiwanesischen Patentamts in Bezug auf die Entgegenhaltung D2-TW;
  • A8
  • Prüfungsbescheid des EPA vom 8. Januar 2013;
  • O7
  • Handbook of Optoelectronics, Vol. I, 2006; J. P. Dakin, R. G. W. Brown (ed.); CRC Taylor & Francis, New York, London, S. 332, 374;
  • O8
  • Braune, Bert, Brunner, Herbert; „Highly efficient UV-based conversion LEDs for the generation of saturated colors with improved eye safety“, Proc. SPIE 5366, Light-Emitting Diodes: Research, Manufacturing, and Applications VIII, (21 June 2004); doi: 10.1117/12.530295;
  • O9
  • E. Fred Schubert;„Light-Emitting Diodes“, second edition, 2006, Cambridge University Press, ISBN-13 978-0-511-34476-3 (eBook) / ISBN-13 978-0-521-86538-8 (hardback);
  • O13
  • WO 2006/033239 A1;
  • O13-T
  • Übersetzung der Druckschrift O13;
  • O14
  • WO 2006/032251 A1;
  • O15
  • JP 2006-190813 A;
  • O15-T
  • Übersetzung der Druckschrift O15;
  • O16
  • US 2006/0220531 A1;
  • O17
  • EP 1 710 292 A2;
  • O18
  • US 2006/0076569 A1;
  • O19
  • US 2005/0035365 A1;
  • O20
  • EP 1 609 835 A1;
  • O21
  • US 2004/0066140 A1;
  • O22
  • EP 1 541 656 A1;
  • O23
  • EP 1 221 724 A2;
  • O24
  • US 2001/0002049 A1.

15

Die Klägerin führt aus, der Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 sei gegenüber dem bekannten Stand der Technik (D1, D2, D2-TW, D3, D4, D5, D6 oder D20, D7, D8, D9, D10, D11, D17, D18, D19) nicht neu und beruhe zudem auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.

16

Die Klägerin stellt den Antrag,

17

das europäische Patent EP 2 082 441 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

18

Die Beklagten stellen den Antrag,

19

die Klage abzuweisen,

20

hilfsweise

21

das europäische Patent EP 2 082 441 unter Klageabweisung im Übrigen mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit für nichtig zu erklären, als seine Ansprüche über die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 6 jeweils vom 4. Oktober 2023, des Hilfsantrags 7 vom 5. Dezember 2023, des Hilfsantrags 7‘ vom 14. November 2024, des Hilfsantrags 8 vom 5. Dezember 2023 und des Hilfsantrags 8‘ vom 14. November 2024 – und zwar in aufsteigender numerischer Reihenfolge – hinausgehen.

22

Hilfsantrag 1:

23

Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem an dessen Schluss das folgende Zusatzmerkmal M
HA1 angefügt wird:

24

M
HA1 wherein the reflecting particles are white pigments.

25

Anspruch 10 des Hilfsantrags 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 11, indem an dessen Schluss das Zusatzmerkmal M
HA1 als Zusatzmerkmal V
HA1 angefügt wird.

26

Hilfsantrag 2:

27

Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem dessen Merkmal M6 durch das folgende Merkmal M6‘ ersetzt wird:

28

M6‘ characterized in that the outer dam (2) is non-transparent, comprises reflecting particles
and has a white reflecting appearance.

29

Anspruch 11 des Hilfsantrags 2 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 11, indem dessen Merkmal V6 durch das obige Merkmal M6‘ als Merkmal V6‘ ersetzt wird.

30

Hilfsantrag 3:

31

Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem an dessen Schluss das folgende Zusatzmerkmal M
HA3 angefügt wird:

32

M
HA3 wherein the reflecting particles are pigments made from TiO
2.

33

Anspruch 10 des Hilfsantrags 3 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 11, indem an dessen Schluss obiges Zusatzmerkmal M
HA3 als Zusatzmerkmal V
HA3 angefügt wird.

34

Hilfsantrag 4:

35

Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem an dessen Schluss das folgende Zusatzmerkmal M
HA4 angefügt wird:

36

M
HA4 wherein the outer dam (2) comprises 10 to 60 weight % of reflecting particles.

37

Anspruch 10 des Hilfsantrags 4 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 11, indem an dessen Schluss obiges Zusatzmerkmal M
HA4 als Zusatzmerkmal V
HA4 angefügt wird.

38

Hilfsantrag 5:

39

Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags 4, indem an dessen Schluss das folgende Zusatzmerkmal M
HA5 angefügt wird:

40

M
HA5 so that the entire material of the dam (2) has a non-transparent and white reflecting appearance.

41

Anspruch 10 des Hilfsantrags 5 ergibt sich aus Anspruch 10 des Hilfsantrags 4, indem an dessen Schluss obiges Zusatzmerkmal M
HA5 als Zusatzmerkmal V
HA5 angefügt wird.

42

Hilfsantrag 6:

43

Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem an dessen Schluss das folgende Zusatzmerkmal M
HA6 angefügt wird:

44

M
HA6 wherein the reflecting particles are present throughout the bulk of the outer dam (2) material.

45

Anspruch 11 des Hilfsantrags 6 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 11, indem an dessen Schluss obiges Zusatzmerkmal M
HA6 als Zusatzmerkmal V
HA6 angefügt wird.

46

Hilfsantrag 7:

47

Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem an dessen Schluss das folgende Zusatzmerkmal M
HA7 angefügt wird:

48

M
HA7 wherein the resin of the outer dam (2) and the resin of the central filling (3) are chemically identical such that the material used for the dam (2) and the central filling (3), respectively, can be cured using the same curing mechanism in order to produce the chemical linking across the interface between the two materials.

49

Anspruch 11 des Hilfsantrags 7 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 11, indem an dessen Schluss obiges Zusatzmerkmal M
HA7 als Zusatzmerkmal V
HA7 angefügt wird.

50

Hilfsantrag 7‘:

51

Anspruch 1 des Hilfsantrags 7‘ ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem an dessen Schluss das folgende Zusatzmerkmal M
HA7‘ angefügt wird:

52

M
HA7‘ wherein the silicone resins are chemically identical,

53

the optical and/or mechanical characteristics of the silicone resins are different and

54

wherein the chemical identity is such that the silicone resins used for the dam and the filling, respectively, can be cured using the same curing mechanism in order to produce a chemical linking across the interface between the two materials.

55

Anspruch 11 des Hilfsantrags 7‘ ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 11, indem an dessen Schluss obiges Zusatzmerkmal M
HA7‘ als Zusatzmerkmal V
HA7‘ angefügt wird.

56

Hilfsantrag 8:

57

Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem an dessen Schluss das folgende Zusatzmerkmal M
HA8 angefügt wird:

58

M
HA8 wherein the resin for the central filling (3) is made from the same material as the resin for the dam (2) such that these resins are chemically identical such that the material used for the dam (2) and the central filling (3), respectively, can be cured using the same curing mechanism in order to produce the chemical linking across the interface between the two materials.

59

Anspruch 11 des Hilfsantrags 8 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 11, indem an dessen Schluss obiges Zusatzmerkmal M
HA8 als Zusatzmerkmal V
HA8 angefügt wird.

60

Hilfsantrag 8‘:

61

Anspruch 1 des Hilfsantrags 8‘ ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem an dessen Schluss das folgende Zusatzmerkmal M
HA8‘ angefügt wird:

62

M
HA8‘ wherein the silicone resins are from the same silicone material,

63

the optical and/or mechanical characteristics of the silicone materials are different and

64

wherein the silicone material used for the dam and the filling, respectively, can be cured using the same curing mechanism in order to produce a chemical linking across the interface between the two materials.

65

Anspruch 11 des Hilfsantrags 8‘ ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 11, indem an dessen Schluss obiges Zusatzmerkmal M
HA8‘ als Zusatzmerkmal V
HA8‘ angefügt wird.

66

Die Beklagten treten dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachten den Gegenstand des Streitpatents zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen für patentfähig.

67

Die Klägerin hält das Streitpatent auch in den Fassungen der Hilfsanträge für nicht patentfähig.

68

Der Senat hat den Parteien am 22. Dezember 2022 einen qualifizierten Hinweis (§ 83 PatG) und im Termin am 14. November 2024 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

69

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

70

Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 bis 57 EPÜ sowie der unzureichenden Offenbarung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ und der unzulässigen Erweiterung nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 123 Abs. 2 EPÜ geltend gemacht werden, ist zulässig.

71

Die Klage ist auch begründet. Das Streitpatent ist für nichtig zu erklären. Es hat weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 6, 7, 7‘, 8 und 8‘ Bestand, da dem Gegenstand des Patents in der erteilten Fassung und in der Fassung der Hilfsanträge der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 EPÜ entgegensteht.

72

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Hilfsanträge 7‘ und 8‘, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beanstandet, verspätet eingereicht wurden.

I.

73

Das Streitpatent betrifft LED-Module mit gebündelter Lichtabgabe und ein zugehöriges Herstellungsverfahren.

74

Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung werden Chip-on board (COB) LED-Chips häufig mit einer auf einem thermohärtenden Harz basierenden kugelförmigen Abdeckung, einem sog. Globe-Top, bedeckt. Eine derartige Abdeckung lässt sich zwar mit üblichen Beschichtungsanlagen aufbringen, doch haben LED-Module mit Globe-Top eine wenig fokussierte Lichtabgabe mit breitem Emissionswinkel, was sich als nachteilig bei der Kombination der LED-Module mit Sekundäroptiken, wie Linsen oder Lichtleitern erweist.

75

Um einen schmaleren Emissionswinkel des von den COB-LED-Modulen ausgesandten Lichts zu erhalten, kann der Chip in einer Vertiefung mit reflektierenden Wänden angeordnet sein. Aufgrund der kugelförmigen Gestalt des Globe-Tops ist allerdings die dadurch erreichte Fokussierung der Lichtabgabe weiterhin unbefriedigend. Ein weiterer Nachteil der Globe-Top Abdeckung ist deren geringe mechanische Stabilität, was die Handhabung und Befestigung der LED-Module erschwert. Zudem wird aufgrund der Anforderung an eine hohe UV-Stabilität der Abdeckung üblicherweise Silikonmaterial als Harz für den Globe top verwendet, was aber wegen seiner gummiartigen Konsistenz und der Kugelform des Globe-Tops eine hohe mechanische Belastung für die Bonddrähte zur Folge hat, vgl. Absätze [0001] bis [0005].

76

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein diesbezüglich verbessertes LED-Modul und ein zugehöriges Herstellungsverfahren bereitzustellen, vgl. Absatz [0011].

77

Gelöst wird diese Aufgabe durch das lichtemittierende Diodenmodul des Anspruchs 1 und das zugehörige Herstellungsverfahren nach Anspruch 11.

78

Als hier zuständiger Fachmann ist ein Physiker oder Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulabschluss zu definieren, der über mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung LED-basierter Leuchtmittel verfügt.

79

Das beanspruchte lichtemittierende Diodenmodul wird im Streitpatent u. a. anhand der nachfolgenden Figuren 1 (linke Figur) und 5 (rechte Figur) erläutert. Es umfasst einen auf einer Platine (Board 4) angebrachten, lichtemittierenden Diodenchip (Die 1) und eine Abdeckung, die einen auf die Platine (4) aufgetragenen, äußeren Damm (Dam 2) und eine mittige Füllung (Fill 3) aufweist, die in den äußeren Damm (2) gefüllt ist.

80

Der nichttransparente und reflektierende Partikel aufweisende äußere Damm (2) und die Farbumwandlungspartikel aufweisende mittige Füllung (3) bestehen jeweils aus einem gehärteten Silikonharz und sind über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien chemisch miteinander verbunden. Gemäß Absatz [0016] kann der Damm (2) weiße Pigmente als reflektierende Partikel aufweisen, wobei sich die Nichttransparenz des Damms nach Absatz [0042] auf die Wellenlänge des die Füllung (3) passierenden Lichts bezieht. Da der Anspruch 1 auf keine spezielle Verteilung der Partikel beschränkt ist, können diese beliebig im Damm verteilt sein. Zwischen dem LED-Chip und dem Damm kann zudem ein Abstand vorhanden sein, wie in der linken Figur 1, sie können aber auch bündig aneinander anschließen wie in Fig. 5.

81

Zur Form des Damms (2) führt das Streitpatent in den Absätzen [0014] und [0043] Folgendes aus:

82

[0014] Note that „outer dam“ does not represent any limitation as to the shape, as long as the dam can act as a dam surrounding the central filling and being stable in shape even in the uncured state.

83

[0043] Please note that ‚ring‘ in the context of the present description and claims does not constitute any limitation as to the contour of the walls, i.e. the dam does not necessarily have a spherical shape, but can e.g. have the shape of a square, an oval, a rectangular shape etc.

84

Der Damm (2) ist somit insofern ringförmig, als er die mittige Füllung (3) lateral umschließt, er muss jedoch nicht kreisförmig ausgebildet sein, sondern kann beliebige andere Formen aufweisen, solange die mittige Füllung lateral umschlossen ist. Daher werden in der Beschreibung des Streitpatents die Begriffe „dam“ und „ring“ als Synonyme verwendet.

85

Wie in den Absätzen [0027] und [0061] beschrieben ist, konvertieren die Farbumwandlungspartikel in der mittigen Füllung (3) das vom LED-Chip (1) emittierte Licht in Licht mit einem zweiten, bspw. niedrigeren Frequenzspektrum.

86

Entsprechend dem Verfahrensanspruch 11 und Absatz [0031] wird zur Herstellung des Damms (2) ungehärtetes flüssiges Silikonharz so auf die Platine aufgebracht, dass es den lichtemittierenden Diodenchip (1) umgibt. Damit das flüssige Silikonharz vor dem Härten einen Damm bilden kann, muss es eine ausreichende Eigenstabilität aufweisen, wobei die bevorzugten Parameter und Zusatzstoffe der Harze in den Absätzen [0045] bis [0049] genannt sind. Danach wird zur Bildung der mittigen Füllung (3) des durch den äußeren Damm (2) festgelegten Volumens ebenfalls ungehärtetes flüssiges Silikonharz so auf den lichtemittierenden Diodenchip (1) aufgebracht, dass es dessen obere Fläche bedeckt. Schließlich werden das Harz des äußeren Damms (2) und das der mittigen Füllung (3) in einem einzigen Schritt gehärtet und eine chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen dem äußeren Damm (2) und der mittigen Füllung (3) hergestellt, was eine stärkere Verbindung zwischen beiden Harzen gewährleistet. Zudem ist der äußere Damm (2) nichttransparent und enthält reflektierende Partikel, wohingegen die mittige Füllung (3) Farbumwandlungspartikel enthält.

87

Die Angabe „chemisch verbunden“ bzw. „chemische Verbindung“ in den Merkmalen M5 bzw. V5 ist erklärungsbedürftig.

88

So weist das Streitpatent in Absatz [0007] im Rahmen der Erläuterung des Stands der Technik darauf hin, dass aus Druckschrift D15 ein LED-Modul bekannt sei, bei dem der äußere Damm (stem) und die mittige Füllung (central filling) an der Grenzfläche chemisch verbunden sind. Dies bezieht sich offensichtlich auf Spalte 14, Zeile 14 bis Spalte 15, Zeile 24 der D15, wo ein LED-Modul mit einer mittigen Füllung aus einem wärmehärtenden Harz (thermosetting resin) und einem äußeren Damm aus thermoplastischem Harz (thermoplastic resin) beschrieben ist, der vor dem Einbringen der mittigen Füllung einer Bestrahlung mit UV-Licht unterzogen wird, damit sich die beiden unterschiedlichen Materialien an der Grenzfläche chemisch verbinden können.

89

Zudem geht das Streitpatent in Absatz [0009] näher auf Druckschrift D17 ein und führt in diesem Zusammenhang Folgendes aus:

90

[0009] US 5851847 discloses a method of manufacturing a light emitting diode module comprising the steps of mounting a light emitting diode chip on a board, dispensing an uncured liquid silicone resin dam onto the board, filling the dam with an uncured liquid silicone resin central filling, and simultaneously curing the resin of the dam and the central filling thereby making a chemical linking across the interface between the two materials.

91

Demnach offenbart Druckschrift D17 nach Auffassung des Streitpatents ein Verfahren zum Herstellen eines Leuchtdiodenmoduls, bei dem ein auf eine Platte aufgebrachter äußerer Damm aus ungehärtetem, flüssigen Silikonharz mit einer mittigen Füllung aus ebenfalls ungehärtetem, flüssigen Silikonharz gefüllt wird und der Damm und die Füllung gleichzeitig gehärtet werden, wobei sich dadurch eine chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien ausbildet. Folglich ist nach Auffassung des Streitpatents für die Ausbildung einer chemischen Verbindung über die Grenzfläche der beiden gehärteten Silikonharze entscheidend, dass wie in Druckschrift D17 beide ungehärteten Silikonharze gleichzeitig gehärtet werden.

92

Dies stimmt auch mit den folgenden Ausführungen in den Absätzen [0056] und [0057] des Streitpatents überein:

93

[0056] To
summarize, liquid uncured silicone resin is filled in a cavity defined by a self-stable dam of uncured liquid silicone resin, which preferably chemically identical, but can be different regarding optical and mechanical characteristics (as the material of the outer dam 2 can be provided with different „additives“ as the material of the central filling 3).

94

[0057] The chemical identity has to be such that the silicone material used for the dam and the filling, respectively, can be cured using the same curing mechanism in order to produce a chemical linking across the interface between the two materials.

95

Somit sind beide ungehärteten Silikonharze bevorzugt chemisch identisch, können sich aber aufgrund unterschiedlicher Additive hinsichtlich optischer und mechanischer Eigenschaften unterscheiden. Dabei muss die chemische Identität so sein, dass das Silikonmaterial für den äußeren Damm und die mittige Füllung mit dem gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden können, um die chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen beiden Silikonmaterialien auszubilden.

96

Folglich sind nach dem Verständnis des Streitpatents zwei gehärtete Silikonharze u. a. dann chemisch verbunden, wenn sie aus dem gleichen ungehärteten Silikonharz als Grundmaterial gebildet sind und gleichzeitig bzw. mit dem gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden, oder wenn ein gehärtetes Harz vor dem Aufbringen des ungehärteten anderen Harzes mit die Oberfläche aktivierendem UV-Licht bestrahlt wird.

97

Mit den Anspruchssätzen nach den Hilfsanträgen wird die Beschaffenheit des äußeren Damms bzw. der mittigen Füllung präzisiert.

II.

98

Die lichtemittierenden Diodenmodule des erteilten Anspruchs 1 und der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 8 sind wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 und 56 EPÜ), da sie dem Fachmann ausgehend von Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 nahegelegt werden.

99

Bei dieser Sachlage können die Zulässigkeit der Ansprüche und die Frage, ob das Streitpatent die Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann, dahingestellt bleiben.

100

1. Das Streitpatent kann die Priorität der Voranmeldung (EP 1 914 809 A1, Anlage A3) wirksam beanspruchen.

101

Der erteilte Anspruch 1 geht zurück auf die Ansprüche 14 und 17 der Voranmeldung, wobei der Begriff „ring“ durch „dam“ ersetzt und zusätzlich präzisiert wurde, dass der Damm nichttransparent ist und reflektierende Partikel aufweist sowie dass der Damm auf die Platine aufgetragen ist und die chemische Verbindung der beiden Harze über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien erfolgt.

102

Diese Änderungen sind der Voranmeldung unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, denn wie im Streitpatent werden auch in der Voranmeldung die Begriffe „ring“ und „dam“ synonym verwendet, vgl. die bereits zitierten Absätze [0014] und [0043] des Streitpatents und die Absätze [0010] und [0040] in der Voranmeldung. Das Ersetzen des Begriffs „ring“ durch „dam“ ist daher in der Voranmeldung offenbart.

103

Dass der Damm nichttransparent ist und reflektierende Partikel aufweist, findet sich beispielsweise in den Absätzen [0012] und [0039] der Voranmeldung, und dass der Damm auf die Platine aufgetragen ist, ergibt sich aus den Ansprüchen 25 und 26 der Voranmeldung, die sich auf das Herstellungsverfahren des beanspruchten LED-Moduls beziehen. Dass der äußere Damm und die mittige Füllung entsprechend dem Merkmal M5 bzw. V5 chemisch verbunden sind, ist in den Ansprüchen 14 und 25 der Voranmeldung offenbart, und dass diese chemische Verbindung über die Grenzfläche beider Materialien erfolgt, ergibt sich aus dem das Herstellungsverfahren des beanspruchten LED-Moduls betreffenden Anspruch 25 (vgl. dort
: „[…] chemically linked interface between the outer ring (2) and the central filling (3).“).

104

Für den erteilten Verfahrensanspruch 11, der auf den Verfahrensanspruch 25 der Voranmeldung zurückgeht, gilt dies in gleicher Weise (vgl. zusätzlich den Absatz [0053] („uncured resin“) der Voranmeldung).

105

2. Auch wenn die Druckschriften D15 und D17 bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt wurden und in den Absätzen [0007] und [0009] des Streitpatents beschrieben sind, sind sie nach Auffassung des Senats relevanter Stand der Technik, der dem Fachmann die lichtemittierenden Diodenmodule des erteilten Anspruchs 1 und der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 8 nahelegt.

106

  • 2.1 Druckschrift D17 beschreibt anhand von Fig. 1B und der Spalte 5, Zeile 19 bis Spalte 6, Zeile 20 ein Verfahren zur Herstellung einer photonischen Anordnung (1), bei dem ein photonisches Element (10) auf einer Basis (2) angeordnet und unter Verwendung von Bonddrähten (3) mit der Innenleitung (41) verbunden wird. An der Peripherie um die Bonddrähte (3) herum wird ein Harzdamm (22) aus schnell aushärtendem und stark thixotropen Zweikomponenten-Silikonharz gebildet, dessen anfängliche Viskosität so eingestellt ist, dass das Harz bei 25°C zur Ausbildung des Damms geeignet ist. Danach wird ein dünnflüssiges, lichtdurchlässiges Harz (5), beispielsweise ein Silikonharz, in das Innere des Harzdamms (22) eingegossen, wodurch das photonische Element (10) und der Bonddraht (3) mit dem Silikonharz vergossen werden. Auf diese Weise wird die Bildung von Blasen aufgrund von Lufteinschlüssen beim Vergießen des lichtdurchlässigen Harzes (5) vermieden, und die Restluft in den Zwischenräumen zwischen dem photonischen Element (10) und der Basis (2) sowie das im Harz enthaltene Gas werden reduziert. Nach dem Eingießen des lichtdurchlässigen Harzes (5) in den Harzdamm (22) wird eine Wärmebehandlung durchgeführt, um den Harzdamm (22) und das lichtdurchlässige Harz (5) gleichzeitig auszuhärten.

107

Dieses gleichzeitige Aushärten führt, wie auch in Absatz [0009] des Streitpatents beschrieben ist, zur Ausbildung einer chemischen Verbindung über die Grenzfläche zwischen dem Harzdamm (22) aus Silikonharz und dem lichtdurchlässigen Silikonharz (5). Zudem kann das photonische Element in D17 gemäß Spalte 6, Zeilen 21 bis 31 ein LED-Chip sein (
„[…] Furthermore, the photonic element 10 is not limited to the chip for the CCD linear sensor or the CCD area sensors, but may also be an LED chip or a semiconductor laser chip.“).

108

Somit offenbart Druckschrift D17 in Übereinstimmung mit dem Oberbegriff des Anspruchs 1 ein

109

  • M1
  • Lichtemittierendes Diodenmodul
    (photonic device 1) mit
  • M2
  • einem auf einer Platine
    (planar base 2) angebrachten, lichtemittierenden Diodenchip
    (photonic element 10, LED chip) und
  • M3
  • einer Abdeckung, wobei die Abdeckung einen auf die Platine aufgetragenen, äußeren Damm
    (resin dam 22) und
  • M4
  • eine mittige Füllung
    (light-transmitting resin 5) aufweist, die in den äußeren Damm (
    22) gefüllt ist, wobei der äußere Damm
    (22) und die mittige Füllung
    (5) jeweils aus einem gehärteten Silikonharz
    (silicone resin) bestehen,
  • M5
  • wobei die mittige Füllung
    (5) mit dem äußeren Damm
    (22) über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien chemisch verbunden ist.

110

Gemäß den weiteren Ausführungen in Druckschrift D17 zeichnen sich das Herstellungsverfahren und die damit hergestellten Anordnungen durch eine verbesserte Ausbeute bzw. hohe Zuverlässigkeit und Qualität aus, vgl. Spalte 6, Zeilen 43 bis 52. Folglich setzt der Fachmann angesichts des Hinweises in D17, als photonisches Element einen LED-Chip zu verwenden, das in D17 beschriebene Verfahren in naheliegender Weise bei der Herstellung von LEDs ein, wie sie ihm bspw. aus der im selben Jahr wie Druckschrift D17 veröffentlichten Druckschrift D15 bekannt sind, und bei denen zum einen die mittige Füllung
(encapsulating element 5) aus Silikonharz besteht und Farbumwandlungspartikel
(fluorescent material) enthält und zum anderen der den LED-Chip
(light emitting element 1) umgebende äußere Damm
(resin stem 10, resin portion 10A) nichttransparent ist und reflektierende Partikel, bspw. TiO
2, aufweist
, vgl. Fig. 12 und 13 i. V. m. Spalte 2, Zeilen 39 bis 50, Spalte 12, Zeilen 31 bis 55 und Spalte 14, Zeilen 39 bis 54.

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111

Damit erhält der Fachmann ausgehend von Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 in naheliegender Weise ein lichtemittierendes Diodenmodul, das neben den Merkmalen M1 bis M5 auch die kennzeichnenden Merkmale M6 und M7 des Anspruchs 1 zeigt, wonach der äußere Damm nichttransparent ist und reflektierende Partikel aufweist und die mittige Füllung Farbumwandlungspartikel aufweist.

112

Das lichtemittierende Diodenmodul des erteilten Anspruchs 1 wird dem Fachmann daher durch Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

113

2.2 Das Zusatzmerkmal M
HA1 des Hilfsantrags 1, wonach die reflektierenden Partikel im äußeren Damm weiße Pigmente sind
(„wherein the reflecting particles are white pigments“) entnimmt der Fachmann der Druckschrift D15, denn nach deren Spalte 14, Zeilen 39 bis 54 und Fig. 13 kann der äußere Damm (10, 10A) als reflektierende Partikel Titanoxid (TiO
2) und Aluminiumoxid (Al
2O
3) enthalten, die beide eine weiße Farbe haben und somit weiße Pigmente sind.

114

Das lichtemittierende Modul des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird dem Fachmann daher durch Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

115

2.3 Auch die Präzisierung in Merkmal M6‘ des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 2, wonach der äußere Damm ein weißes Erscheinungsbild hat
(„[…] and has a white reflecting appearance“), entnimmt der Fachmann der Druckschrift D15, denn durch die Zugabe der weißen Pigmente Titanoxid und Aluminiumoxid zum äußeren Damm gemäß deren Spalte 14, Zeilen 39 bis 54 erhält der äußere Damm (10, 10A) ein weißes Erscheinungsbild.

116

Das lichtemittierende Modul des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird dem Fachmann daher ebenfalls durch Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

117

2.4 Das Zusatzmerkmal M
HA3 von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3, wonach die reflektierenden Partikel aus TiO
2 bestehen
(wherein the reflecting particles are pigments made from TiO2) ist aus Druckschrift D15 bekannt, vgl. deren Spalte 14, Zeilen 39 bis 54 mit Fig. 13.

118

Somit wird auch das lichtemittierende Modul des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 dem Fachmann durch Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

119

2.5 Das Zusatzmerkmal M
HA4 von Anspruch 1 des Hilfsantrags 4, wonach der äußere Damm 10 bis 60 Gewichtsprozent reflektierende Partikel aufweist
(wherein the outer dam (2) comprises 10 to 60 weight % of reflecting particles), ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus Druckschrift D15, vgl. deren Fig. 13 und Spalte 14, Zeilen 5 bis 10 und 39 bis 54. Denn gemäß diesen Fundstellen besteht der äußere Damm aus mindestens 65 Gewichtsprozent Harz und weniger als 35 Gewichtsprozent Füllstoff, wobei der Füllstoff bspw. aus den reflektierenden Partikeln TiO
2 und Al
2O
3 besteht, vgl. in Spalte 14 die Zeilen 5 bis 10:
„That is, in this embodiment, (1) the resin stem having a reflective plate made of a thermoplastic resin and a filler agent contains the thermoplastic resin not less than 65 wt.% and the filler agent less than 35 wt.%, and the filler agent contains titanium oxide not more than 20 wt.% and aluminum oxide.“

120

sowie die Zeilen 49 bis 52:
„On account of this, by limiting the amount of TiO2within 10 to 15 %, and one or more of SiO2(silica), Al2O3(alumina), and so on, are used to compensate the desired amount of the filler agent.“

121

und zusätzlich die bereits wiedergegebene Fig. 13.

122

Das lichtemittierende Modul des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 wird dem Fachmann folglich durch Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

123

2.6 Das Zusatzmerkmal M
HA5 von Anspruch 1 des Hilfsantrags 5, wonach das gesamte Material des Damms ein nichttransparentes und weißes Erscheinungsbild hat
(so that the entire material of the dam (2) has a non-transparent and white reflecting appearance) und das Zusatzmerkmal M
HA6 von Anspruch 1 des Hilfsantrags 6, wonach die reflektierenden Partikel im gesamten äußeren Damm vorhanden sind
(wherein the reflecting particles are present throughout the bulk of the outer dam (2) material) entnimmt der Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise der Druckschrift D15, denn aus der Angabe in D15, dass der äußere Damm aus mindestens 65 Gewichtsprozent Harz und weniger als 35 Gewichtsprozent Füllstoff besteht, der Füllstoff aus reflektierendem Material wie TiO
2 und Al
2O
3 besteht und es in D15 keinen Hinweis bezüglich einer speziellen Verteilung der reflektierenden Partikel im Füllstoff und des Füllstoffs im Harz gibt, folgt für den Fachmann, dass die reflektierenden Partikel im gesamten Damm vorhanden sind, so dass dessen gesamtes Material ein nichttransparentes und weißes Erscheinungsbild hat.

124

Die lichtemittierenden Module der Ansprüche 1 nach Hilfsantrag 5 und 6 werden dem Fachmann daher durch Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 nahegelegt und sind wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

125

2.7 Gemäß dem Zusatzmerkmal

126

M
HA7 wherein the resin of the outer dam (2) and the resin of the central filling (3) are chemically identical such that the material used for the dam (2) and the central filling (3), respectively, can be cured using the same curing mechanism in order to produce the chemical linking across the interface between the two materials

127

des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 7 sind das Harz des äußeren Damms und das Harz der mittigen Füllung chemisch identisch, so dass das für den äußeren Damm und die mittige Füllung jeweils verwendete Material unter Verwendung des gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden können, um die chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien auszubilden.

128

Wie im Rahmen der Auslegung des Streitpatentgegenstands erläutert wurde, sind nach dem Verständnis des Streitpatents gemäß Absatz [0009] das für den äußeren Damm (22) und die mittige Füllung (5) jeweils verwendete Silikonharzmaterial des in Fig. 1B von D17 gezeigten Moduls aufgrund des gleichzeitigen Härtens beider Silikonharze über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien chemisch verbunden. Beide Harze werden gemäß Spalte 5, Zeilen 59 bis 62 der D17 durch eine Temperaturbehandlung gleichzeitig gehärtet, d. h. sie können in Übereinstimmung mit obigem Zusatzmerkmal unter Verwendung des gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden. Folglich sind sie nach der Lehre des Streitpatents (vgl. die Absätze [0056] und [0057]) insofern chemisch identisch, als sie aus dem gleichen Grundmaterial, nämlich Silikonharz, bestehen und mit dem gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden können, um die chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien auszubilden.

129

Damit ist das Zusatzmerkmal M
HA7 aus Druckschrift D17 bekannt und das lichtemittierende Modul des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 dem Fachmann durch Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 nahegelegt und wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

130

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine rein am Wortlaut orientierte Auslegung des Begriffs „chemically identical“, wonach beide Harze nicht nur hinsichtlich des Grundmaterials „Silikonharz“, sondern auch hinsichtlich der Zusatzstoffe identisch sind, zu einer Unzulässigkeit des Anspruchs führen würde, da beide Silikonharze gemäß den Merkmalen M6 und M7 unterschiedliche Zusatzstoffe enthalten. Denn das Silikonharz des Damms weist reflektierende Partikel auf, die zu einer Nichttransparenz des Damms führen, wohingegen das Silikonharz der mittigen Füllung Farbumwandlungspartikel enthält und für das LED-Licht offensichtlich transparent sein muss. Bei einer solchen am Wortlaut orientierten Auslegung wäre die Lehre des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 7 nicht ausführbar und Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 unzulässig.

131

2.8 Gemäß dem Zusatzmerkmal

132

M
HA7‘ wherein the silicone resins are chemically identical,

133

the optical and/or mechanical characteristics of the silicone resins are different and

134

wherein the chemical identity is such that the silicone resins used for the dam and the filling, respectively, can be cured using the same curing mechanism in order to produce a chemical linking across the interface between the two materials

135

des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 7‘ sind die Silikonharze chemisch identisch und die optischen und/oder mechanischen Eigenschaften der Silikonharze unterschiedlich, wobei die Identität so ist, dass die für den äußeren Damm und die mittige Füllung jeweils verwendeten Silikonharze unter Verwendung des gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden können, um die chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien auszubilden.

136

Entsprechend den Ausführungen zu Hilfsantrag 7, sind nach dem Verständnis des Streitpatents gemäß Absatz [0009] die für den äußeren Damm (22) und die mittige Füllung (5) jeweils verwendeten Silikonharze des in Fig. 1B von D17 gezeigten Moduls aufgrund des gleichzeitigen Härtens beider Silikonharze über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien chemisch verbunden. Beide Silikonharze werden durch eine Temperaturbehandlung gleichzeitig gehärtet, d. h. sie können in Übereinstimmung mit obigem Zusatzmerkmal unter Verwendung des gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden. Folglich sind sie nach der Lehre des Streitpatents (vgl. die Absätze [0056] und [0057]) insofern chemisch identisch, als sie aus dem gleichen Grundmaterial, nämlich Silikonharz, bestehen und mit dem gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden können, um eine chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien auszubilden. Zudem weist die aus Silikonharz bestehende mittige Füllung der in D15 beschriebenen lichtemittierenden Diodenmodule Farbumwandlungspartikel auf, wohingegen der den LED-Chip umgebende äußere Damm nichttransparent ist und reflektierende Partikel enthält, weshalb die optischen und/oder mechanischen Eigenschaften beider Silikonharze entsprechend dem Zusatzmerkmal M
HA7’ unterschiedlich sind, vgl. die bereits angeführten Fundstellen in D15.

137

Somit ist das Zusatzmerkmal M
HA7‘ aus den Druckschriften D15 und D17 bekannt und das lichtemittierende Modul des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 7‘ dem Fachmann durch Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 nahegelegt und wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

138

2.9 Gemäß dem Zusatzmerkmal

139

M
HA8 wherein the resin for the central filling (3) is made from the same material as the resin for the dam (2) such that these resins are chemically identical such that the material used for the dam (2) and the central filling (3), respectively, can be cured using the same curing mechanism in order to produce the chemical linking across the interface between the two materials.

140

des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 8 besteht das Harz der mittigen Füllung aus dem gleichen Material wie das Harz des Damms, so dass diese Harze chemisch identisch sind, so dass das für den äußeren Damm und die mittige Füllung jeweils verwendete Material unter Verwendung des gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden können, um die chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien auszubilden.

141

Hier gelten die Ausführungen wie zu Hilfsantrag 7. So sind gemäß Absatz [0009] des Streitpatents das für den äußeren Damm (22) und die mittige Füllung (5) jeweils verwendete Silikonharzmaterial des in Fig. 1B von D17 gezeigten Moduls aufgrund des gleichzeitigen Härtens beider Silikonharze über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien chemisch verbunden. Dabei werden beide Harze gemäß Spalte 5, Zeilen 59 bis 62 der D17 durch eine Temperaturbehandlung gleichzeitig gehärtet, d. h. sie werden in Übereinstimmung mit obigem Zusatzmerkmal unter Verwendung des gleichen Härtungsmechanismus gehärtet. Folglich sind sie nach der Lehre des Streitpatents (vgl. die Absätze [0056] und [0057]) chemisch identisch, da sie aus dem gleichen Grundmaterial, nämlich Silikonharz, bestehen und mit dem gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden können.

142

Damit ist das Zusatzmerkmal M
HA8 aus Druckschrift D17 bekannt und das lichtemittierende Modul des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 8 dem Fachmann durch Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 nahegelegt und wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

143

In diesem Zusammenhang ist wie bei Hilfsantrag 7 darauf hinzuweisen, dass eine rein am Wortlaut orientierte Auslegung des Begriffs „chemically identical“, wonach beide Harze nicht nur hinsichtlich des Grundmaterials „Silikonharz“, sondern auch hinsichtlich der Zusatzstoffe identisch sind, zu einer Unzulässigkeit des Anspruchs führen würde, da beide Silikonharze gemäß den Merkmalen M6 und M7 unterschiedliche Zusatzstoffe enthalten. Denn das Silikonharz des Damms weist reflektierende Partikel auf, die zu einer Nichttransparenz des Damms führen, wohingegen das Silikonharz der mittigen Füllung Farbumwandlungspartikel enthält und für das LED-Licht offensichtlich transparent sein muss. Bei einer solchen am Wortlaut orientierten Auslegung wäre die Lehre des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 8 nicht ausführbar und Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 unzulässig.

144

2.10 Gemäß dem Zusatzmerkmal

145

M
HA8‘ wherein the silicone resins are from the same silicone material,

146

the optical and/or mechanical characteristics of the silicone materials are different and

147

wherein the silicone material used for the dam and the filling, respectively, can be cured using the same curing mechanism in order to produce a chemical linking across the interface between the two materials.

148

des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 8‘ bestehen die Silikonharze aus dem gleichen Silikonmaterial, wobei die optischen und/oder mechanischen Eigenschaften der Silikonharze unterschiedlich sind und wobei das für den Damm und die Füllung jeweils verwendete Silikonmaterial unter Verwendung des gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden können, um eine chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien auszubilden.

149

Wie bereits zu Hilfsantrag 7 erläutert wurde, sind nach dem Verständnis des Streitpatents gemäß Absatz [0009] die für den äußeren Damm (22) und die mittige Füllung (5) jeweils verwendete Silikonharze des in Fig. 1B von D17 gezeigten Moduls aufgrund des gleichzeitigen Härtens beider Silikonharze über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien chemisch verbunden. Beide Silikonharze werden durch eine Temperaturbehandlung gleichzeitig gehärtet, d. h. sie können in Übereinstimmung mit obigem Zusatzmerkmal unter Verwendung des gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden. Folglich sind sie nach der Lehre des Streitpatents (vgl. die Absätze [0056] und [0057]) insofern chemisch identisch und bestehen insofern aus dem gleichen Silikonharz, als sie aus dem gleichen Grundmaterial, nämlich Silikonharz, bestehen und mit dem gleichen Härtungsmechanismus gehärtet werden können, um eine chemische Verbindung über die Grenzfläche zwischen den beiden Materialien auszubilden. Zudem weist die aus Silikonharz bestehende mittige Füllung der in D15 beschriebenen lichtemittierenden Diodenmodule Farbumwandlungspartikel auf, wohingegen der den LED-Chip umgebende äußere Damm nichttransparent ist und reflektierende Partikel enthält, weshalb die optischen und/oder mechanischen Eigenschaften beider Silikonharze unterschiedlich sind, vgl. die bereits angeführten Fundstellen in D15.

150

Somit ist das Zusatzmerkmal M
HA8‘ aus den Druckschriften D15 und D17 bekannt und das lichtemittierende Modul des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 8‘ dem Fachmann durch Druckschrift D17 i. V. m. Druckschrift D15 nahegelegt und wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

151

2.11 Weitere Nichtigkeitsgründe

152

Da das Streitpatent bereits wegen mangelnder Patentierbarkeit seines Gegenstandes im Sinne von Art. 52 Abs. 1 EPÜ für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären war, konnte auf eine Prüfung der weiteren, geltend gemachten Nichtigkeitsgründe verzichtet werden.

153

2.12 Nebengeordnete Patentansprüche

154

Eine Prüfung der nebengeordneten Patentansprüche bedurfte es nicht, da die Beklagten ihr Patent mit geschlossenen Anspruchssätzen verteidigt haben (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2016, X ZR 64/14, GRUR 2017, 57, 60 – „Datengenerator“).

III.

155

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, Halbsatz 1, PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.

156

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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