BGH 4. Zivilsenat, Beschluss vom 13.11.2024, AZ IV ZR 212/23, ECLI:DE:BGH:2024:131124BIVZR212.23.0
Verfahrensgang
vorgehend OLG Köln, 11. September 2023, Az: 9 U 19/23, Beschluss
vorgehend LG Bonn, 15. Dezember 2022, Az: 10 O 196/20
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. September 2023 zugelassen.
Der vorbezeichnete Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 59.240,47 € festgesetzt.
Gründe
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I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistung aus einem Gebäudeversicherungsvertrag wegen Schäden aufgrund eines Leitungswasseraustritts in Anspruch.
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Die Klägerin errichtete in den Jahren 2010/2011 das bei der Beklagten seit der Errichtungszeit versicherte Wohnhaus in Holzständerbauweise im sogenannten Holzrahmenbau. Die Beklagte kannte die Konstruktionsart des Hauses. Der Versicherung liegen die AL-VGB 2010 – Abschnitt A – Stand 10.2016 (im Folgenden: VGB) zugrunde, die unter anderem folgende Regelungen enthalten:
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„3 Leitungswasser
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3.1 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
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Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
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a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
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aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
…
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sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
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3.3 Nässeschäden
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Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
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Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, … ausgetreten sein.
…
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3.4 Nicht versicherte Schäden
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a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
…
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cc) Schwamm,
…“
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Nach einem im Oktober 2019 entdeckten Wasserschaden aufgrund Leitungswasseraustritts in der Dusche im ersten Obergeschoss wurde unter anderem die Bodenkonstruktion massiv von weißem Porenschwamm (Antrodia) befallen. Die Beklagte verweigerte eine Regulierung des Schadens unter Berufung auf den Leistungsausschluss für Schäden durch Schwamm. Die Klägerin ist der Meinung, der Leistungsausschluss halte einer AGB-rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Das Landgericht hat der auf einen Gesamtbetrag von 66.184,74 € nebst Zinsen gerichteten Klage nur in Höhe von 4.989,81 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde.
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II. Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Dieses hat angenommen, die Leistungspflicht der Beklagten sei in Höhe des erstinstanzlichen nicht zugesprochenen Betrags aufgrund der Schwammschaden-Ausschlussklausel ausgeschlossen. Der Begriff „Schwamm“ erfasse im Zusammenhang mit Gebäuden entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 27. Juni 2012 – IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253) pflanzliche Holzzerstörer, bei denen es sich vorwiegend um Pilze – sogenannte Bauholz- oder Hausfäulepilze – handele. Schäden durch Schwamm seien „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen“ und entsprechend der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht versichert, sodass die Klägerin nur Ersatz für Nässeschäden ohne kausalen Bezug zu Schwamm verlangen könne. Die Klausel sei wirksam. Nicht ersichtlich, für eine Vertragszweckgefährdung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB aber erforderlich sei, dass Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser wären. Der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin habe sich allein auf Gebäude in Holzrahmenbauweise bezogen. Für die Frage der Vertragszweckgefährdung komme es nicht auf eine individuelle, sondern eine abstrakt-generelle und typisierende Betrachtung und damit nicht auf die Häufigkeit von Schwammschäden bei in Holzständerbauweise errichteten Häusern, sondern bei Häusern generell an. Soweit die Klägerin nunmehr meine, auch bei mineralisch errichteten Gebäuden bestünde die Dachkonstruktion in aller Regel aus Holz und es läge somit ein Sachverhalt vor, der den gesamten Wohngebäudebestand in Deutschland betreffe, sei nicht ersichtlich, dass Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge eines Austritts von Leitungswasser wären.
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2. Das verletzt die Klägerin in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.
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a) Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (Senatsbeschluss vom 5. Juni 2024 – IV ZR 261/22, juris Rn. 9; vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2024 – IV ZR 189/23, juris Rn. 8 f.; jeweils m.w.N.; st. Rspr.).
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b) Gemessen hieran stellt die Entscheidung des Berufungsgerichts eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG dar. Das Berufungsgericht durfte die Frage, ob die Ausschlussklausel der Nr. 3.4 a) cc) VGB zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers führt, weil der umfassende Ausschluss von Schwammschäden wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise einschränkt (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), nicht verneinen, ohne zu der Behauptung der Klägerin, ein Schwammbefall sei regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser in nahezu dem gesamten Wohngebäudebestand in Deutschland, nämlich bei in Holzkonstruktion errichteten Gebäudeteilen, den angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben.
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aa) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwartet von seiner Wohngebäudeversicherung einen umfassenden und - soweit sich aus ihr keine Einschränkungen ergeben – lückenlosen Schutz (Senatsurteil vom 12. Juli 2017 – IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 Rn. 13 m.w.N.). In dieser Erwartung sieht er sich durch den weiten Bedingungswortlaut der Nr. 3.1 a) i.V.m. 3.3 VGB bestätigt. Dieses Hauptleistungsversprechen des Versicherers, einen – grundsätzlich umfassenden – Ausgleich für durch Leitungswasser verursachte Schäden am versicherten Gebäude zu gewähren, schränkt die Ausschlussklausel in Nr. 3.4 a) cc) VGB ein, indem sie die durch Schwamm verursachten Schäden ausnimmt. Solche lediglich leistungsbeschränkenden Klauseln sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats kontrollfähig (Senatsurteil vom 12. Juli 2017 aaO Rn. 14 m.w.N.).
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bb) Nicht jede Begrenzung dieses Leistungsversprechens bedeutet allerdings für sich genommen eine Vertragszweckgefährdung. Vielmehr bleiben Leistungsbegrenzungen zunächst grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen weckt. Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteil vom 12. Juli 2017 – IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 Rn. 15 m.w.N.; st. Rspr.).
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cc) Daran gemessen hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zwar noch zutreffend erkannt, der Vertragszweck könne durch den Ausschluss allenfalls dann gefährdet werden, wenn Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser wären, weil sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer mit dem Abschluss einer Leitungswasserversicherung vorwiegend vor solchen Schwammschäden schützen wolle und sich der Versicherer mit der Ausschlussklausel von der Kardinalpflicht des Versicherungsvertrags, Leitungswasserschäden zu entschädigen, freizeichnen würde (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2017 – IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 Rn. 16; vom 27. Juni 2012 – IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 33).
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Soweit das Berufungsgericht aber eine solche Typizität des Auftretens von Schwammschäden als Folge des Austritts von Leitungswasser ohne die von der Klägerin beantragte sachverständige Hilfe verneint hat, beruht dies auf einer nicht hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage. Der Tatrichter kann, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag (Senatsurteil vom 12. Juli 2017 – IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 – VI ZR 41/22, NJW-RR 2024, 1187 Rn. 11; jeweils m.w.N.; st. Rspr.). Derartiges Fachwissen im Bauwesen und in der Holzkunde hat das Berufungsgericht hier jedoch weder in der Berufungsentscheidung noch, wie es außerdem geboten gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2017 aaO; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2024 aaO Rn. 13; jeweils m.w.N.; st. Rspr.), in einem vorherigen Hinweis an die Parteien dargetan. Wenn ihm – im Gegenteil – aus dem Vortrag der Klägerin, der neben der getätigten Behauptung keiner weiteren Substantiierung bedurfte, nicht ersichtlich war, dass Schwammschäden eine typische Folge von Leitungswasseraustritt wären, hätte es sich gerade sachverständiger Hilfe bedienen müssen, um diese Frage aufzuklären.
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c) Der angefochtene Beschluss beruht auf dem dargestellten Gehörsverstoß, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Mai 2024 – IV ZR 189/23, juris Rn. 15 m.w.N.). Es besteht die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es den angebotenen Beweis erhoben hätte. Die Erwägungen des Senatsurteils vom 27. Juni 2012 (IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 28-33), nach denen der Ausschluss von Schwammschäden in der Gebäudeversicherung keinen Wirksamkeitsbedenken begegnet, lassen sich auf den hiesigen Fall nicht ohne Weiteres übertragen. In dem entschiedenen Fall war nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge eines Leitungswasseraustritts wären (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2012 aaO Rn. 33), während dies im Streitfall von der Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt worden ist (vgl. bereits Senatsurteil vom 12. Juli 2017 – IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 / aaO Rn. 20 ff. zur Typizität von Schimmelschäden nach einem Leitungswasseraustritt).
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III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, dass – entgegen der Auffassung der Klägerin – als Vergleichsgruppe für die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht die Gruppe der Versicherungsnehmer mit in Holz(rahmen-/ständer-)Bauweise errichteten Gebäuden zu betrachten ist, sondern diejenige sämtlicher (Wohn-)Gebäude. Zwar kann es im Rahmen der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB im Falle ihrer Verwendung für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich gelagert sind, geboten sein, die Abwägung in den durch die am Sachgegenstand orientierte typische Interessenlage gebildeten Vertrags- oder Fallgruppen vorzunehmen, was zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1999 – IX ZR 364/97, BGHZ 143, 95, 101 [juris Rn. 25]; vom 9. Februar 1990 – V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 244 [juris Rn. 14]). Voraussetzung für die Unterteilung der Klauselgegner in unterschiedliche Fallgruppen ist aber eine hinreichend deutliche, aussagekräftige Abgrenzbarkeit der Unterschiede (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 – XI ZR 151/91, NJW 1992, 1097 [juris Rn. 18]; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 13. Aufl. § 307 BGB Rn. 111; Wendland in Staudinger, BGB (2022) § 307 Rn. 112).
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Die Interessen der Versicherungsnehmer von Leitungswasserversicherungen sind – unabhängig davon, ob Holzhäuser oder in massiver/mineralischer Bauweise errichtete Gebäude mit oder ohne Bauteile(n) aus Holz versichert sind – entsprechend dem Vertragszweck der Leitungswasserversicherung (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2017 – IV ZR 151/15, r+s 2017, 478 Rn. 20 m.w.N.) – darauf gerichtet, Entschädigung für durch Leitungswasser beschädigte versicherte Sachen zu erhalten. Dass ein Schwammbefall Versicherungsnehmer mit Häusern, die einen höheren Anteil an Bauteilen aus Holz enthalten, angesichts des größeren möglichen Schadensumfangs finanziell schwerer treffen kann als Versicherungsnehmer mit Häusern mit geringeren Holzanteilen, erhöht zwar das Schutzbedürfnis ersterer. Eine hinreichend klare, sachlich berechtigte Abgrenzung der Interessenlagen dieser Gruppen von Versicherungsnehmern wird durch das Ausmaß des drohenden Schadens aber nicht ermöglicht (vgl. auch zur fehlenden Abgrenzbarkeit hinsichtlich der Einordnung als privater Klein- oder Großkreditnehmer aufgrund der Kredithöhe BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 aaO).
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2. Die Zurückverweisung bietet dem Berufungsgericht zudem die Gelegenheit, für den Fall der AGB-rechtlichen Wirksamkeit der Schwamm-Ausschlussklausel zu prüfen, ob die Berufung der Beklagten auf diese Klausel im Einzelfall rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB ist, dem neben den §§ 307-309 BGB die Funktion der sogenannten Ausübungskontrolle zukommt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 2024 – IV ZR 341/22, VersR 2024, 995 Rn. 39; vom 22. Mai 2024 – IV ZR 124/23, NJW-RR 2024, 869 Rn. 22). Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht ferner prüfen müssen, ob der Abschluss eines Versicherungsvertrags mit einem generellen Ausschluss für Schwamm bei Leitungswasserschäden – soweit der Vertrag nicht gemäß § 6 Abs. 6 VVG von einem Versicherungsmakler vermittelt worden ist – angesichts der Kenntnis der Beklagten von der Konstruktionsart des Hauses einen Verstoß gegen eine Beratungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 6 Abs. 5 VVG darstellt.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann
Dr. Bommel Rust