BGH 6. Strafsenat, Beschluss vom 06.11.2024, AZ 6 StR 400/24, ECLI:DE:BGH:2024:061124B6STR400.24.0
Verfahrensgang
vorgehend LG Stade, 6. Februar 2024, Az: 201 KLs 25/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 6. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bartel Feilcke Wenske
Fritsche von Schmettau