Beschluss des BGH 3. Strafsenat vom 24.10.2024, AZ AK 85/24

BGH 3. Strafsenat, Beschluss vom 24.10.2024, AZ AK 85/24, ECLI:DE:BGH:2024:241024BAK85.24.0

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 28. März 2024, Az: 2 BGs 291/24

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Der Beschuldigte befindet sich seit dem 11. April 2024 ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2024 (2 BGs 291/24).

2

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich zwischen spätestens Juli 2014 bis mindestens Mitte 2016 in A.          (Arabische Republik Syrien) durch 17 selbständige Handlungen als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Völkermord (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, und dabei tateinheitlich

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in 15 Fällen, davon in sechs Fällen gemeinschaftlich handelnd, im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten gewesen sei, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterlegen hätten, beschlagnahmt und in einem dieser Fälle hierzu tateinheitlich im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich und rechtswidrig begangener Tat, nämlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung, sexuelle Gewalt, schwerwiegende Freiheitsberaubung und Verfolgung, und im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich und rechtswidrig begangener Tat, nämlich Kriegsverbrechen durch sexuelle Gewalt, Hilfe geleistet zu haben sowie

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in einem Fall vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich und rechtswidrig begangener Tat, nämlich Völkermord durch Ausrottung, Hilfe geleistet, im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung gemeinschaftlich handelnd Menschenhandel betrieben oder auf andere Weise einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm angemaßt, einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt, gemeinschaftlich handelnd eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft durch Entzug oder wesentliche Einschränkung grundlegender Menschenrechte aus religiösen Gründen und Gründen des Geschlechts verfolgt, im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich und rechtswidrig begangener Tat, nämlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch sexuelle Gewalt, Hilfe geleistet und im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich und rechtswidrig begangener Tat, nämlich Kriegsverbrechen durch sexuelle Gewalt, Hilfe geleistet zu haben, strafbar gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 1 Nr. 3, 6, 9 und 10, § 8 Abs. 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Alt. 2, § 2 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB.

II.

5

Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

6

1. Der Beschuldigte ist der ihm mit dem Haftbefehl zur Last gelegten Taten dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).

7

a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines solchen Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:

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aa) Die in Syrien seit Februar 2011 gegen die Regierung von Bashar al-Assad schwelenden Proteste eskalierten ab dem 15. März 2011 aufgrund des repressiven und gewaltsamen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte, Milizen sowie der Armee gegen Demonstranten und Oppositionelle. Die dadurch bewirkte Militarisierung der Protestbewegung entwickelte sich zu einem bewaffneten Aufstand, der Anfang 2012 schließlich weite Teile des Landes erfasste und sich zu einem großflächigen Bürgerkrieg ausweitete.

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bb) Die Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Re-gion „ash-Sham“ – die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina – umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten und dazu das Regime des syrischen Präsidenten Assad und die schiitisch dominierte Regierung im Irak zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an.

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Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 aus „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG) in „Islamischer Staat“ (IS) umbenannte, wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm, hatte ab 2010 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Bei der Ausrufung des Kalifats erklärte der Sprecher des IS ihn zum „Kalifen“, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Seit dem Tod al-Baghdadis im Oktober 2019 benannte die Organisation mehrere Nachfolger.

11

Dem Anführer des IS unterstanden ein Stellvertreter sowie „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „Kriegsminister“ und ein „Propagandaminister“. Zur Führungsebene gehörten außerdem beratende „Schura-Räte“. Veröffentlichungen wurden von eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift „Allah – Rasul – Muhammad“) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die zeitweilig über mehrere Tausend Kämpfer waren dem „Kriegsminister“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

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Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus beging er immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel und Berlin, die Verantwortung.

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Im Jahr 2014 gelang es dem IS, große Teile der Staatsterritorien von Syrien und dem Irak zu besetzen. Er kontrollierte die aneinander angrenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestiraks. In der Nacht vom 2. auf den 3. August 2014 griffen hunderte seiner Milizionäre die Region um das Sindschar-Gebirge im Nordwesten Iraks an. Dort lebten vornehmlich Kurden jesidischen Glaubens, die nach den radikal-sunnitischen Vorstellungen des IS als Ungläubige und „Teufelsanbeter“ angesehen wurden. Ziel der Operation war die vollständige Vernichtung der jesidischen Religion, des Jesidentums als solchem und seiner Angehörigen in den vom IS besetzten Gebieten, unter anderem durch Zwangskonversion und religiöse Umerziehung aller Jesiden, durch sofortige Hinrichtung der nichtkonversionsbereiten Männer und durch Versklavung der Frauen und Kinder. Dementsprechend wurden diejenigen Männer hingerichtet, die sich weigerten, zum Islam zu konvertieren; diejenigen, die sich – um zu überleben – bereit erklärt hatten, zum Islam überzutreten, wurden gefangengenommen, verschleppt und in der Folgezeit zumeist als Zwangsarbeiter eingesetzt. Frauen und Kinder wurden zunächst an Sammelstellen zusammengetrieben und in Gruppenunterkünfte verbracht. Später wurden sie unter Androhung von Gewalt in Gebiete verschleppt, die schon länger vom IS besetzt waren, etwa nach Rakka in Syrien und nach Mossul im Irak. Dort wurden Frauen und Mädchen in Unterkünften zusammengelegt, in denen IS-Kämpfer sich einzelne der Gefangenen entweder aufgrund ihrer herausgehobenen Funktion, als Auszeichnung für besondere Leistungen, als Besoldungssurrogat oder gegen Geld aussuchen und mitnehmen konnten. Die jüngeren Frauen und Mädchen wurden sodann überwiegend als Sexsklavinnen gehalten und missbraucht, die älteren Frauen zumeist in Privathäusern als Haushaltssklavinnen eingesetzt.

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Ab dem Jahr 2015 geriet der IS militärisch zunehmend unter Druck und musste schrittweise massive territoriale Verluste hinnehmen. Im August 2017 wurde er aus seiner letzten nordirakischen Hochburg in Tal Afar verdrängt. Im März 2019 galt der IS – nach der Einnahme des von seinen Kämpfern gehaltenen ostsyrischen Baghouz – sowohl im Irak als auch in Syrien als militärisch besiegt, ohne dass aber die Vereinigung als solche zerschlagen wäre.

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cc) Der Beschuldigte ist in Syrien geboren und aufgewachsen. Spätestens als sein in der Region Deir ez-Zor gelegenes Heimatdorf A.          zwischen Juni und Juli 2014 vom IS erobert wurde, gliederte er sich in dessen Strukturen ein und beteiligte sich an diesem als Mitglied in Kenntnis der Ausrichtung und Ziele. Er bemühte sich um die Rekrutierung weiterer Dorfbewohner, übernahm eine Führungsrolle in der örtlichen Sicherheitsabteilung und patrouillierte in schwarzer, IS-typischer Bekleidung bewaffnet im Ort. Zudem koordinierte er die Inbesitznahme von Häusern durch den IS und die Verwertung geplünderter Gegenstände. Dazu befehligte er eine Einheit von vier bis fünf IS-Angehörigen unter der Bezeichnung „                             “ („                                “), verschaffte sich mit dieser Zutritt zu Häusern und setzte angetroffenen Bewohnern eine kurze Frist, das Haus zu verlassen. Soweit Schlüssel vorhanden waren, nahm er diese an sich und verwaltete sie. Ankommenden IS-Kämpfern wies er Unterkünfte zu. Zwei der von ihm in Besitz genommenen Gebäude dienten dazu, gefangengenommene jesidische Frauen und Mädchen unterzubringen. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Vorfälle:

16

(1) Zwischen Juli und August 2014 nahm der Beschuldigte ein Haus in Besitz, weil der Eigentümer Angehöriger des syrischen Militärs war, und kennzeichnete es durch einen Schriftzug an der Außenwand, der das Eigentum des IS verdeutlichen sollte.

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(2) Nach August 2014 forderte der Beschuldigte einen Onkel auf, sein Haus zu verlassen, da es zur Unterbringung von IS-Mitgliedern benötigt werde. Auf die Weigerung des Eigentümers setzte er diesem eine eintägige Frist. Nach deren Ablauf ließ er das Gebäude durch IS-Mitglieder besetzen, worauf der frühere Bewohner es verließ.

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(3) Zwischen Oktober und November 2014 nahm der Beschuldigte ein Haus und eine Ladenzeile in Besitz, die der Eigentümer verlassen hatte, weil sie in ständig umkämpftem Gebiet lagen. Das Haus wurde sodann als Büro eines IS-Kontrollpunktes genutzt. Als der Eigentümer den Beschuldigten zur Rede stellte, gab dieser ihm das Haus, nicht aber die Ladenzeile zurück.

19

(4) Zwischen Januar und Juni 2015 hielt der Beschuldigte mit vier weiteren vermummten IS-Mitgliedern an einem Kontrollpunkt einen Pkw an. Einer von ihnen begründete die folgende Beschlagnahme des Autos damit, dass der Vater des Fahrzeugführers in die Türkei geflohen und daher ein Abtrünniger sei.

20

(5) Im März oder April 2015 suchte der uniformierte Beschuldigte mit weiteren Bewaffneten das Haus eines seinerzeit in Deutschland lebenden Eigentümers auf. Er forderte die Bewohner zur Räumung binnen einer Woche auf, da der Eigentümer im „Land der Ungläubigen“ lebe und das Haus nun dem IS gehöre. Der Beschuldigte versah das Haus mit einem entsprechenden Schriftzug. Aus Angst vor Repressalien folgten die Bewohner der Anweisung und übergaben dem Beschuldigten den Schlüssel. Das Haus wurde sodann als Büro, Lager und Unterkunft für IS-Kämpfer sowie zeitweise den Beschuldigten selbst genutzt.

21

(6) Vor Mai 2015 erklärte der Beschuldigte gegenüber dem Mieter eines Hauses dessen Beschlagnahme damit, dass der Eigentümer mit dem syrischen Regime zusammenarbeite. Er sprühte den Schriftzug des IS an eine Außenwand und nahm den Schlüssel an sich. Das Gebäude wurde als Teil des örtlichen IS-Hauptquartiers und später als Gefängnis für verschleppte Jesidinnen genutzt (vgl. unter 16.).

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(7) Nach Mitte Mai 2015 nahm der Beschuldigte ein Haus in Besitz, um dort Unterstützungstruppen des IS aus Deir ez-Zor unterzubringen.

23

(8) Im Mai 2015 nahm der Beschuldigte für den IS ein Haus in Besitz, dessen Eigentümer mit seiner Familie kurz zuvor in die Türkei geflohen war.

24

(9) Nach Mai 2015 nahm der Beschuldigte ein Haus in Besitz. Dieses gab er jedoch nach einigen Wochen an die Eigentümerin unter der Bedingung zurück, dass dort weiterhin ein IS-Mitglied wohnen könne.

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(10) Im Juni 2015 brach der Beschuldigte ein Haus auf, dessen Eigentümer syrischer Offizier gewesen und bereits im Vorjahr in die Türkei ausgereist war. Sodann brachte der Beschuldigte dort IS-Angehörige unter.

26

(11) Im Juli oder August 2015 brach der Beschuldigte die Schlösser eines fremden Hauses auf und ermöglichte so die Unterbringung von IS-Kämpfern sowie schweren Waffen.

27

(12) Vor August 2015 nahm der Beschuldigte ein Haus in Besitz, dessen Eigentümer mit seiner Familie zeitweise vor Kampfhandlungen in ein benachbartes Dorf geflohen war. Er wies es mindestens 50 Kämpfern als Unterkunft zu. Dort wurden ebenfalls schwere Kriegswaffen gelagert.

28

(13) Zwischen Juli 2014 und Mitte 2016 nahm der Beschuldigte ein weiteres Haus in Besitz, ließ es mit dem Schriftzug des IS versehen, quartierte dort Kämpfer ein und entwendete das gesamte Inventar.

29

(14) Im selben Zeitraum brach der Beschuldigte die Türen eines Hauses auf, als der Eigentümer nicht dort war, nahm es in Besitz und entwendete mit zwei anderen IS-Angehörigen das Mobiliar.

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(15) Zwischen Anfang und Mitte 2015 nahm der Beschuldigte das Haus zweier Brüder in Besitz, indem er den Schriftzug des IS an eine Außenwand sprühte und einen der Eigentümer aufforderte, das Haus zu verlassen. Von diesem nahm der Beschuldigte an, er kollaboriere mit dem Assad-Regime. Wie dem Beschuldigten bekannt war, sollte in dem Haus ein Gefängnis für versklavte, insbesondere jesidische Frauen eingerichtet werden, um sie sexuell zu missbrauchen und auszubeuten. Dementsprechend wurden dort rund 30 bis 40 Frauen und Mädchen gefangen gehalten, die sexuellen Übergriffen und sexueller Gewalt ausgesetzt waren. Bei Zerstörung des Gebäudes Mitte 2015 durch einen Luftangriff kamen einige Bewohnerinnen ums Leben.

31

(16) Die Frauen und Mädchen, die den Angriff überlebten, wurden in dem vom Beschuldigten bereits im Frühjahr beschlagnahmten, zwischenzeitlich als örtliches IS-Hauptquartier genutzten Gebäude (s. oben unter 6.) untergebracht. Zu den durchgehend verschlossenen Außentüren des Hauses hatte der Beschuldigte die Schlüssel. Da die im Erdgeschoss gelegenen Fenster vergittert, die Türen verschlossen waren und das neue Hauptquartier in der Nähe lag, wurde von einer permanenten Bewachung des Hauses abgesehen. Die Frauen wurden weiterhin in Umsetzung der dem Beschuldigten bekannten, vom IS geplanten Vernichtung der Jesiden als „Sexsklavinnen“ ausgebeutet. Der Beschuldigte hatte die Gefangenen mit Lebensmitteln zu versorgen. Zudem verschaffte er mithilfe der Schlüssel IS-Mitgliedern Zugang, um die Frauen sexuell zu missbrauchen. Ihm war bekannt, dass sie im Falle eines hochwahrscheinlichen Luftangriffs keine Möglichkeit haben würden, sich in Sicherheit zu bringen, und daher schwer verletzt oder getötet werden könnten. Tatsächlich wurde das Gebäude im September 2015 teilweise zerstört.

32

b) Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Lage in Syrien, der außereuropäischen Vereinigung IS und dessen Verfolgung der Jesiden beruht insbesondere auf mehreren Gutachten, Vermerken des Bundeskriminalamts sowie dem IS selbst zuzurechnenden Veröffentlichungen.

33

Der Beschuldigte hat sich nicht unmittelbar zu den Tatvorwürfen eingelassen. Seine Betätigungen für den IS folgen aus einer Vielzahl von Zeugenaussagen. Diese fügen sich weitestgehend ineinander und in weitere Erkenntnisse, etwa aus Satellitenaufnahmen und Behördengutachten, ein. Soweit einzelne Zeugen Handlungen des Beschuldigten nicht oder nicht vollständig im Sinne des zuvor Dargelegten geschildert haben, erschüttert dies nach gegenwärtiger Beweislage angesichts der übrigen Beweismittel nicht den dringenden Tatverdacht. Das danach vorläufig zugrunde zu legende objektive Geschehen lässt Rückschlüsse auf die subjektiven Umstände zu. Wegen Einzelheiten wird auf den Haftbefehl verwiesen.

34

c) In rechtlicher Hinsicht ergibt sich danach Folgendes:

35

aa) Der Beschuldigte hat sich mit hoher Wahrscheinlichkeit durch seine Einbindung in den IS und die Tätigkeit für diesen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Eine Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Sinne des § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 StGB liegt vor.

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bb) Die Inbesitznahme der Häuser und des Pkw ist nach derzeitig maßgeblicher Sachlage als Kriegsverbrechen gegen Eigentum im Sinne des § 9 Abs. 1 VStGB zu werten (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen BGH, Beschluss vom 4. April 2019 – AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229). Die danach erforderliche Zuordnung der betroffenen Eigentümer zur „gegnerischen Partei“ (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2024 – AK 4/24, juris Rn. 29 mwN) ergibt sich daraus, dass der IS im Verhältnis zur Zivilbevölkerung der von ihm okkupierten Gebiete – ebenso wie im Verhältnis zu von ihm bekämpften anderen Konfliktparteien – als Gegner anzusehen ist (s. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 – AK 30/21, StV 2021, 575 Rn. 48).

37

cc) Die Beiträge des Beschuldigten bei der Unterbringung der gefangenen Frauen stellen nach gegenwärtiger Beweislage zumindest Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Versklavung und Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 und 9 VStGB, § 25 Abs. 2 StGB) sowie Beihilfe (§ 27 StGB) zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch sexuelle Gewalt (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 VStGB) und zu Kriegsverbrechen gegen Personen durch sexuelle Gewalt (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 VStGB) dar (s. zu den einzelnen Tatbeständen etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 – AK 5/21, BGHR VStGB § 7 Abs. 1 Menschenhandel 1 Rn. 39; vom 4. Mai 2022 – AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228; vom 21. Februar 2024 – AK 4/24, juris Rn. 71 ff.). Zumindest nach Verlegung der Frauen in das zweite Haus hatte der Beschuldigte als Schlüsselinhaber die Kontrolle über ihre Bewegungsfreiheit und die Zugangsmöglichkeit, so dass angesichts der derzeit zugrunde zu legenden Umstände sein Handeln in Bezug auf die Versklavung und die Freiheitsentziehung als das eines Täters zu bewerten ist.

38

Für die Frage der Haftfortdauer bedarf es gegenwärtig keiner Entscheidung, ob durch das konkrete Handeln darüber hinaus weitere Tatbestände verwirklicht sind, namentlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Verfolgung (§ 7 Abs. 1 Nr. 10 VStGB) und Beihilfe zum Völkermord (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VStGB; vgl. dazu LK/Gerson, StGB, 13. Aufl., § 6 VStGB Rn. 71 ff.; MüKoStGB/Kreß, 4. Aufl., § 6 VStGB Rn. 56 f.).

39

dd) Im Übrigen kann die konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten derzeit dahinstehen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die mit der Inbesitznahme der verschiedenen Gebäude und den Beiträgen zur Unterbringung der gefangenen Frauen verwirklichten Völkerstraftaten in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen oder ob diese durch die jeweils tateinheitlich dazu verwirklichte, fortlaufende mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zu einer Tat im Sinne des § 52 StGB vor dem Hintergrund verklammert werden, dass die Kriegsverbrechen gegen Eigentum nach § 9 Abs. 1 VStGB kein höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt haben (vgl. einerseits BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308; andererseits BGH, Beschluss vom 8. Mai 2024 – AK 43/24, juris Rn. 32 mwN). Ebenso wenig bedarf das Verhältnis der dieselben Jesidinnen betreffenden Tathandlungen zueinander gegenwärtig einer Klärung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 – AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 44 ff.). In jedem Fall droht dem Beschuldigten angesichts der nach §§ 2, 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB, § 25 Abs. 2 StGB eröffneten Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe sowie der Anzahl und des Gewichts der Vorwürfe ein langjähriger Freiheitsentzug.

40

ee) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gilt das infolge des in § 1 Satz 1 VStGB normierten Weltrechtsprinzips, für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung aufgrund von § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB (s. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 – AK 1/21 u.a., NStZ-RR 2021, 118; vom 3. Februar 2021 – AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 51; vom 22. Februar 2022 – AK 3/22, juris Rn. 20).

41

2. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls ergeben sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Nr. 6 und 8, § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG.

42

3. Es bestehen weiterhin aus den im Haftbefehl dargelegten Erwägungen die Haftgründe der Flucht- und der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO sowie – auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 – AK 57/18, juris Rn. 30 f.) – der Schwerkriminalität.

43

Der Beschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung eine langjährige Freiheitsstrafe zu erwarten. Dem sich daraus ergebenden erheblichen Fluchtanreiz stehen keine wesentlichen fluchthindernden Gesichtspunkte entgegen. Er befindet sich erst seit wenigen Jahren in Deutschland. Hier leben zwar weitere Familienangehörige. Seine Frauen und Kinder halten sich aber in der Türkei oder Syrien auf.

44

Zudem lassen konkrete Handlungen des Beschuldigten es wahrscheinlich erscheinen, er werde auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren. So besprach er mit einem Bruder mehrfach, mit Zeugen in Bezug auf das laufende Ermittlungsverfahren Kontakt aufzunehmen. Der Bruder sagte zu, „Unruhe“ zu verbreiten. Im Folgenden kam es wiederholt zu Bemühungen von Verwandten des Angeklagten, Zeugen in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die nähere Darlegung im Haftbefehl Bezug genommen.

45

Der Zweck der Untersuchungshaft kann unter den gegebenen Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO erreicht werden.

46

4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Die Vorwürfe haben eine Vielzahl einzelner Handlungen des Beschuldigten im Ausland zum Gegenstand. Im Zuge seiner Festnahme und teils erst später sichergestellte Gegenstände sind auszuwerten gewesen. Nach der Festnahme sind über dreißig weitere Zeugen vernommen worden. Ferner sind Antworten auf Rechtshilfeersuchen eingegangen. Da der Beschuldigte erst am 4. September 2024 zwar nicht zu den konkreten Tatvorwürfen, aber zur Situation in seinem Heimatort Angaben gemacht hat, sind diese mit weiteren Erkenntnissen abzugleichen. Der Aktenumfang beläuft sich inzwischen auf über 60 Ordner. Gleichwohl hat der Generalbundesanwalt mitgeteilt, dass noch in diesem Jahr mit einer Anklageerhebung zu rechnen sei.

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5. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Schäfer                         Hohoff                         Anstötz

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