Verhandlungstermin am 23. Januar 2025 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 32/24 (maklerrechtliche Einordnung als Einfamilienhaus) (Pressemeldung des BGH)

Verhandlungstermin am 23. Januar 2025 um 9.00 Uhr in Sachen I ZR 32/24 (maklerrechtliche Einordnung als Einfamilienhaus)

Ausgabejahr2024
Erscheinungsdatum16.10.2024

Nr. 196/2024

Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen den in § 656c BGB vorgesehenen Grundsatz der hälftigen Teilung der Maklercourtage zu entscheiden, wenn der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer eines Einfamilienhauses tätig wird. Zu entscheiden ist, ob der Einordnung einer Immobilie als Einfamilienhaus entgegensteht, dass das Gebäude über einen Anbau mit Büro und Garage verfügt. Weiter ist zu entscheiden, ob die Vorschrift anwendbar ist, wenn nicht der Verkäufer, sondern seine Ehefrau den Makler beauftragt hat.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist als Maklerin tätig. Die Beklagten unterzeichneten eine Courtagevereinbarung mit ihr. Auf Nachweis durch die Klägerin erwarben die Beklagten eine Immobilie, die mit einem Einfamilienhaus nebst Anbau mit Büro und Garage bebaut ist. Die Klägerin war von der Ehefrau des Eigentümers mit der Vermarktung der Immobilie beauftragt worden. Dabei war eine Provision vereinbart worden, die von der mit den Beklagten vereinbarten Provision abweicht.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung der Maklerprovision abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Der Provisionsanspruch sei unbegründet, weil der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 656c BGB unwirksam sei. Die Klägerin habe sich nicht von beiden Seiten eine Provision in gleicher Höhe versprechen lassen. Die Vorschrift des § 656c BGB sei anwendbar, weil das nachgewiesene Objekt ein Einfamilienhaus im Sinne dieser Vorschrift sei. Es diene in erster Linie den Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts. Dem stehe nicht entgegen, dass das mit dem Haupthaus verbundene Büro über einen eigenen Eingang und eine eigene Hausnummer verfüge.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf – Urteil vom 27. September 2022 – 11 O 44/22

OLG Düsseldorf – Urteil vom 26. Januar 2024 – 7 U 243/22

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 656c BGB

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.

(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.

Karlsruhe, den 16. Oktober 2024

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe

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