BGH 11. Zivilsenat, Urteil vom 24.09.2024, AZ XI ZR 1/22, ECLI:DE:BGH:2024:240924UXIZR1.22.0
Verfahrensgang
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 2. Dezember 2021, Az: 5 U 122/21
vorgehend LG Flensburg, 23. April 2021, Az: 3 O 64/19
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 23. April 2021 in der Fassung des Beschlusses vom 31. Mai 2021 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt.
Der Gegenstandswert beträgt bis 30.000 €.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin.
2
Die Klägerin erwarb im August 2017 ein Neufahrzeug der Marke Mercedes-Benz zum Kaufpreis von 64.976,38 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 10.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien am 17. August 2017 einen Darlehensvertrag über 54.976,38 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 1,48% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten ab Januar 2018 in 48 Monatsraten zu je 406,50 € und einer Schlussrate von 38.238,60 € erbracht werden.
3
Seite 1 des Darlehensvertrags enthält unter der Überschrift „Ausbleibende Zahlungen“ folgende Angabe über die Verzugsfolgen:
„Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“
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Ferner heißt es auf Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“:
„Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.“
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Über ihr Widerrufsrecht informierte die Beklagte die Klägerin auf Seite 2 des Darlehensvertrags wie folgt:
6
Bestandteil des Darlehensvertrags waren ferner die auf Seite 12 des Darlehensvertrags abgedruckten Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten, die unter anderem folgende Klausel enthalten:
„IX. Allgemeine Bestimmungen
1. …
5. Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.
6. …“
7
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück.
8
Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst die Anträge angekündigt, (1.) die Beklagte zur Zahlung von 9.336,92 € nebst Rechtshängigkeitszinsen nach Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs zu verurteilen, (2.) festzustellen, dass sie ab ihrer Widerrufserklärung aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde, (3.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde, und (4.) die Beklagte zur Zahlung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen. Sie hält die Widerrufsinformation und eine Reihe von weiteren Pflichtangaben für fehlerhaft. Nachdem die Klägerin noch im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens das finanzierte Fahrzeug veräußert hatte, begehrt sie nunmehr (1.) die Zahlung von 24.929,45 € nebst Rechtshängigkeitszinsen, (2.) die Zahlung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie (3.) die Feststellung, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und dem Feststellungsantrag zu 3 im Hinblick auf den ursprünglich angekündigten Antrag zu 2 stattgegeben.
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Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
10
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil.
I.
11
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
12
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Zins- und Tilgungsraten nicht zu. Allerdings habe sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. Die Widerrufsfrist für die Ausübung des Widerrufsrechts aus § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht abgelaufen gewesen, weil der Darlehensvertrag keine ausreichenden Angaben zu dem Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung enthalten habe. Weitere von der Klägerin beanstandete Pflichtangaben habe die Beklagte ordnungsgemäß erteilt. Die Widerrufsinformation sei musterkonform, so dass sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Dem Zahlungsanspruch der Klägerin könne die Beklagte kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB entgegenhalten, weil ein solches aufgrund der Veräußerung des Fahrzeugs nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sei. Der Zahlungsanspruch der Klägerin sei aber durch die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Wert-ersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs erloschen.
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Ein Anspruch auf Zahlung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehe der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dagegen sei der Feststellungsantrag zu 3 – mit Ausnahme des ebenfalls für erledigt erklärten Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten – begründet. Der mit der Klage angekündigte Antrag auf Feststellung, dass die Klägerin aufgrund der Widerrufserklärung aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen schulde, sei ursprünglich zulässig und begründet gewesen, weil der Widerruf der Darlehensvertragserklärung wirksam gewesen sei.
II.
14
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt – soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat – zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur vollumfänglichen Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil.
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1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre auf Abschluss eines mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Der Klägerin stand zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist begann nicht zu laufen, bevor die Klägerin die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im August 2017 der Fall, so dass der Widerruf vom 23. Oktober 2018 verspätet war.
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Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt richtig gesehen, dass die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies stellt aber keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.
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Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 mwN). Dem hat die Beklagte nicht genügt, weil sie auf Seite 1 des Darlehensvertrags lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage.
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Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist im Fall einer unvollständigen oder fehlerhaften Information nur dann zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 mwN).
19
Nach diesen Maßgaben hindert das Fehlen der Angaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage der Klägerin hätte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch abgeschlossen, wenn ihm bei Vertragsschluss über die im Vertrag enthaltenen Angaben hinaus auch der zu diesem Zeitpunkt geltende konkrete Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung mitgeteilt worden wären. Er hätte einer solchen Angabe sowohl wegen der von ihm beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugszinses keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 35).
20
2. Die Beklagte hat – was das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – entgegen der Auffassung der Klägerin auch die übrigen von ihr beanstandeten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt.
21
a) Die Beklagte hat ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.
22
aa) Insoweit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. In den fortlaufend paginierten und der Klägerin zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen wird sie auf Seite 2 deutlich auf das ihr nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Überschrift „Widerrufsinformation“ und weitere – in Fettdruck gehaltene – Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26 und vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 18), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ zutreffend angegeben.
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Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es – was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 25 f.) entschieden und im Einzelnen begründet hat – unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsinformation den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag auf der Grundlage des Vertragszinses mit 2,26 € rechnerisch richtig angegeben, in Nummer IX 5 der Darlehensbedingungen aber auf den Zinsanspruch verzichtet hat.
24
bb) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht – was der Senat ebenfalls mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 19 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat – das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris – BMW Bank u.a.) nicht entgegen. Die von der Klägerin befürwortete richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Form einer teleologischen Reduktion überschritte im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, ihren Sinn und Zweck und die Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 24).
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cc) Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht durch die in Nummer IX 2 der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2020 – XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 20 mwN).
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b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht die Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nicht beanstandet.
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Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das „einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“ gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41 mwN) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. – Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur – soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht – die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB.
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Die Beklagte hat die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB über das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, ordnungsgemäß erteilt. Auf das der Klägerin nach § 500 Abs. 2 BGB zustehende Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ist sie auf Seite 1 des Darlehensvertrags klar und verständlich hingewiesen worden. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht die dortigen Angaben zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens dahin, dass ihm ein solches Recht dem Grunde nach voraussetzungslos zusteht (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 42 mwN).
29
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ordnungsgemäß.
30
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 – XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag sollen die Angaben dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung ermöglichen, wobei dies durch eine im Wesentlichen wortgleiche Übernahme der Kappungsgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB erfolgen und gegebenenfalls durch Angabe einer Pauschale als Obergrenze ergänzt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 aaO Rn. 48 ff. mwN).
31
bb) Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. – BMW Bank u.a.) festzuhalten. Danach ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38).
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Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie, weil ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung leicht berechnen kann. Dass die Angabe der Beklagten aufgrund der Umsetzung in das nationale Recht einer Klauselkontrolle nicht standhält, ist unbeachtlich. Bei richtlinienkonformer Auslegung hindert dies das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 2, § 356b BGB nicht (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 39).
33
d) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte ihre Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt.
34
Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 71 ff. – Volkswagen Bank u.a.). Diese Anforderungen hat die Beklagte erfüllt.
35
Aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen befristeten Vertrag handelt. Denn dort ist die Laufzeit des Vertrags ausdrücklich angegeben.
36
Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen – mit dem Kaufvertrag – verbundenen Darlehensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ die Rechtsfolgen eines Widerrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt wird.
37
e) Schließlich hat die Beklagte die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB über die Auszahlungsbedingungen ordnungsgemäß erteilt. Diese Information ist auf Seite 1 des Darlehensvertrags unter der Überschrift „Auszahlungsbedingungen“ enthalten. Soweit die Klägerin einen Hinweis darauf vermisst, dass der Darlehensnehmer in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit auf Bezahlung des Kaufpreises befreit wird, ist dies entbehrlich (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 78 und 80 – Volkswagen Bank u.a.; Senatsurteil vom 4. Juni 2024 – XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 41).
38
3. Rechtsfehlerhaft sind – ohne dass es darauf noch ankommt – die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den widerrufsrechtlichen Rechtsfolgen der Veräußerung des Fahrzeugs durch die Klägerin an einen – weder an dem Darlehensvertrag noch an dem damit verbundenen Kaufvertrag beteiligten – Dritten. Infolge der Veräußerung wäre der von der Klägerin verfolgte Klageanspruch auf Rückgewähr der Anzahlung sowie der Zins- und Tilgungsleistungen auch unbegründet, wenn ihr im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch ein Widerrufsrecht zugestanden hätte. Das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entfällt nicht dadurch, dass die Klägerin das Fahrzeug nach Ausübung des Widerrufsrechts an einen Dritten veräußert hat (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 – XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 48 ff. mwN).
III.
39
Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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